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   BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97   

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https://dejure.org/1998,14418
BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97 (https://dejure.org/1998,14418)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1998 - III ZB 34/97 (https://dejure.org/1998,14418)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 (https://dejure.org/1998,14418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Verweisung an Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bestimmung des Rechtswegs bei Streitigkeit bezüglich Abwasserbeseitigung - Rechtsnatur eines Vertrages über die Abwasserbeseitigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 6/96

    Zuständigkeit des Zivilrechtsweges bei Zusammenfallen von zuständigkeits- und

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97
    Dies ergibt sich aus § 549 Abs. 1 ZPO, der im Vorabverfahren nach § 17 a GVG entsprechend gilt (BGHZ 133, 240, 244 f).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97
    Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungsgewährung mit einem (öffentlich-rechtlichen) Anschluß- und Benutzungszwang verknüpft ist (vgl. BGHZ 115, 311, 313 f m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 49/94

    Rechtsweg für Klagen auf Entschädigung nach dem BayNatSchG

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97
    Es würde aber nichts daran ändern, daß der vom Kläger für gegeben erachtete (privat-)vertragliche Entgeltanspruch nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Bedingungen zur Abwassereinleitung in die Entsorgungssysteme des Verbandes diejenige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers darstellt, die im Vordergrund des Rechtsstreits steht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 128, 204, 209) [BGH 15.12.1994 - III ZB 49/94].
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97
    Aus den genannten Bestimmungen mag sich ergeben, daß besondere - hier unstreitig nicht getroffene - Vereinbarungen zwischen mehreren abwasserbeseitigungspflichtigen Hoheitsträgern öffentlich-rechtlicher Natur wären (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. S. 325 Rn. 28 bis 28.2 unter Hinweis auf § 14 der Ortsdurchfahrten-Richtlinien), und ohne solche Vereinbarungen für die Benutzung von Abwasseranlagen von Gemeinden oder Abwasserverbänden durch den Träger der Straßenbaulast weder ein Nutzungsentgelt noch eine sonstige (außervertragliche) "Ausgleichszahlung" - gleich aus welchem (bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen, vgl. § 17 Abs. 2 GVG sowie Senatsurteil BGHZ 121, 367, 376 f) Rechtsgrund - zu leisten ist.
  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

    Ansprüche der Gemeinden aufgrund der Entwässerung von Bundesstraßen; Begriff der

    Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privatrechtliche Entgelt müßte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in seinem Beschluß vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für

    Sie ist dahingehend auszulegen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 -, zit. nach JURIS), dass damit jedenfalls ein Anspruch auf laufende Zahlungen für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen durch den Straßenbaulastträger, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, ausgeschlossen ist.
  • VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449

    Das für die Entscheidung über eine Rechtswegbeschwerde zuständige Gericht kann

    Aus § 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970, wonach sich die Höhe der Benutzungsgebühren nach der jeweiligen Satzung richten sollte, ergibt sich vielmehr zwingend, dass für das vertraglich begründete Benutzungsverhältnis - anders als in dem von der Beklagten erwähnten Fall (BGH, B.v. 30.7.1998 - III ZB 34/97 - juris) - eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung vorgesehen war.

    Soweit in der Beschwerdebegründung ausführlich dargelegt wird, dass weder die Klägerin in die Rechtsposition der im Zuge der Gebietsreform aufgelösten Gemeinde Rieden eingetreten noch die Beklagte an der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 und 28. März/11. Mai 1973 beteiligt gewesen sei oder als Rechtsnachfolgerin einer damaligen Vertragspartei in Anspruch genommen werden könne, handelt es sich um Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation, die für die Rechtswegzuständigkeit von vornherein ohne Belang sind (vgl. BGH, B.v. 30.7.1998 - III ZB 34/97 - juris Rn. 13; BSG, B.v. 24.8.1994 - 4 BS 4/93 - juris Rn. 46).

  • OVG Sachsen, 29.06.2021 - 4 E 41/21

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit; privatrechtliche Abwasserentgelte

    Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungsgewährung mit einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang verknüpft ist (BGH, Beschl. v. 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 -, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2015 - 4 A 657/13 -, juris Rn. 25 f.).
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