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   BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87   

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BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87 (https://dejure.org/1987,1582)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1987 - 3 StR 52/87 (https://dejure.org/1987,1582)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1987 - 3 StR 52/87 (https://dejure.org/1987,1582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2
  • NStZ 1987, 366
  • StV 1987, 307
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.1953 - 1 StR 362/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Da die Entscheidung nach § 105 JGG die Straffrage betrifft (BGHSt 5, 207, 209), unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung nur im Strafausspruch.
  • BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei nicht erfolgter sicherer Feststellung über das

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Die Verneinung einer Jugendverfehlung lag jedoch nicht auf der Hand (vgl. dazu BGH StV 1983, 377), da das Landgericht selbst feststellte, auslösend für die Taten des Angeklagten sei der Wunsch gewesen, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz -

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Es kommt darauf an, ob die konkret begangene Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückzuführen ist (BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550 m.w.N.).
  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Dabei kann grundsätzlich jede Straftat, auch ein schwerer Gewaltakt, eine Jugendverfehlung sein (BGH NStZ 1986, 550).
  • BGH, 27.07.1955 - 6 StR 48/55

    Strafbarkeit der Mitgliedschaft in der Freien Deutschen Jugend (FDJ) -

    Auszug aus BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87
    Es kommt darauf an, ob die konkret begangene Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückzuführen ist (BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    a) Ob der Täter bei seiner Tat Im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07

    Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf einen Heranwachsenden

    Denn auch diese Taten können nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2010 - 1 Ss 105/09

    Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung von allgemeinem

    Erforderlich ist grundsätzlich aber, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters vornimmt (vgl. BGH NStZ 1987, 366).

    Dieses Verhalten stellt zwar keine typische Jugendverfehlung dar, sie kann jedoch auch aufgrund ihrer Veranlassung und ihrer Beweggründe als Jugendverfehlung gekennzeichnet werden (vgl. BGH NStZ 1987, 366).

  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89

    Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen

    Zudem lassen die angeführten Urteilsgründe aber auch die Wertung zu, daß es sich bei beiden Taten um Jugendverfehlungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelte (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550; 1987, 366; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 3).
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04

    Jugendrecht; Jugendstrafe; jugendtümliche Verfehlung, Erwachsenenrecht

    Jedoch kann es sich auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen (BGH NStZ 1987, 366; LG Gera StV 1998, 346).

    Damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob das Tatgericht bei der Bewertung der Tat von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist, ist daher grundsätzlich erforderlich, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung auch der Beweggründe des Täters vornimmt, wenn die Verneinung einer Jugendverfehlung nicht auf der Hand liegt (BGH NStZ 1987, 366).

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 2 RVs 18/10

    Jugendrecht, Urteilsanforderungen

    Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).

    Erforderlich ist grundsätzlich aber, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters vornimmt (vgl. BGH, NStZ 1987, 366).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Rahmen des

    Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 1987, 366 m.w.Nachw.).
  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
    Als "jugendtümlich" sind solche Taten anzusehen, die Ausdruck jugendlicher Unreife sind, wobei grundsätzlich jeder Straftatbestand erfasst sein kann (vgl. BGH NStZ 1987, 366 [BGH 06.03.1987 - 3 StR 52/87] ).

    Wenngleich dem Tatrichter auch insoweit ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGH NStZ 2001, 102 [BGH 17.10.2000 - 1 StR 261/00] ; 1986, 549, 550; NStZ-RR 1999, 26, 27 [BGH 01.07.1998 - 1 StR 182/98] ), ist jedoch eine nachvollziehbare Würdigung insbesondere der Beweggründe des Täters erforderlich (vgl. BGHSt 8, 90, 91; BGH NStZ 1987, 366 [BGH 06.03.1987 - 3 StR 52/87] .; BGH MDR 1954, 694 [BGH 29.07.1954 - 4 StR 276/54] ; OLG Hamm StV 2005, 71, 72).

  • AG Saalfeld, 24.02.2004 - 635 Js 25691/03

    Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem

    Eine Tat kann vielmehr auch allein durch ihre Veranlassung und ihre Beweggründe als Jugendverfehlung gekennzeichnet werden (vgl. BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (BGH, Urteil vom 03. Juli 1986 - 4 StR 258/86 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 06. März 1987 - 3 StR 52/87 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Koblenz, 08.05.2002 - 2 Ss 58/02

    Jugendverfehlung, Zweifelsgrundsatz, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung,

  • AG Saalfeld, 13.01.2004 - 675 Js 28331/03
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