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   BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97   

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BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97 (https://dejure.org/1998,4303)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1998 - 4 StR 656/97 (https://dejure.org/1998,4303)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97 (https://dejure.org/1998,4303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren Umständen bei der Strafbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2
  • NStZ-RR 1998, 317
  • StV 1998, 332
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
    Dagegen kann aber ein Vergehen mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden, auch wenn es "bedenkenlos" begangen wird, die Schwere der Schuld nicht begründen, da das Gewicht der Tat dazu zu gering ist (Grethlein NJW 1961, 687 f.; zustimmend Eisenberg JGG 7. Aufl. § 17 Rdn. 32; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 17 Rdn. 15 a).

    Im übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der Schuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1993, 531; 1994, 602): Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß "bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische Defizite vorliegen" (UA 46/47).

  • BGH, 02.05.1989 - 2 StR 149/89

    Anforderungen an Erläuterungen des Tatrichters in einem Jugendstrafurteil zum

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
    Schließlich erscheint auch fraglich, inwieweit von der festgesetzten Jugendstrafe überhaupt eine erzieherische Wirkung ausgehen könnte, weil allenfalls noch eine Restjugendstrafe von weniger als zwei Monaten zur Vollstreckung anstehen könnte (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).
  • BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94
    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
    Im übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der Schuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1993, 531; 1994, 602): Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß "bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische Defizite vorliegen" (UA 46/47).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
    Die Strafkammer hat vor allem auch nicht erörtert, welche erzieherischen Wirkungen die mehr als zehnmonatige Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
    Im übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der Schuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1993, 531; 1994, 602): Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß "bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische Defizite vorliegen" (UA 46/47).
  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
    Die Strafkammer hat vor allem auch nicht erörtert, welche erzieherischen Wirkungen die mehr als zehnmonatige Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 02.02.1993 - 1 StR 920/92

    Schädliche Neigungen eines Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
    Im übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der Schuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1993, 531; 1994, 602): Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß "bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische Defizite vorliegen" (UA 46/47).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch außerhalb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sexualdelikte gehören können (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56 f. und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588 f.), die Verhängung einer allein auf die Schwere der Schuld gegründeten Jugendstrafe zugelassen hat (etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, StV 1998, 332, 333; weit. Nachw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2013, Band 6, JGG § 17 Rn. 67).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    d) Der 4. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nur dann für geboten erachtet, wenn diese auch erzieherisch notwendig war (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 ff.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschlüsse vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318; vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist, wozu z.B. auch gravierende Sexualdelikte gehören (BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8).

    Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld vor allem dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), aber auch bei anderen besonders schweren Straftaten (vgl. BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8).

    Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld vor allem in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), wie es hier der Fall ist.

  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102).

    Lediglich solche mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden oder Gewicht können die Schwere der Schuld nicht begründen, selbst wenn sie bedenkenlos begangen werden (s. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2 - hier: Beihilfe zum Diebstahl) oder sich als äußerst niederträchtig darstellen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3 - hier: unterlassene Hilfeleistung).

  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist der des Erlasses des Urteils mit der Folge, dass neben einem straffreien Verhalten des Täters vor der Tat insbesondere auch eine positive Entwicklung des Jugendlichen nach der Tat zu berücksichtigen ist (BGH StV 1998, 332; StV 1988, 307; OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Der Erziehungsgesichtspunkt steht auch bei Heranwachsenden im Mittelpunkt, soweit diese dem Jugendlichen gleichgestellt werden (BGH StV 1988, 307; BGH StV 1998, 332).

    Dies setzt voraus, dass die Tat ein Kapitaldelikt (BGH StV 1994, 598) oder einen sonstigen Fall der schwersten Kriminalität darstellt (BGH StV 1998, 332).

  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11

    Notwehr (Absichtsprovokation; Einschränkung des Notwehrrechts); Körperverletzung

    Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO, und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318 mwN).
  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche oder - hier - heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (dazu: BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist, wozu z.B. auch gravierende Sexualdelikte gehören (BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Auch kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, daß selbst dann, wenn die Schuld der Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224, 225 f.; 16, 261, 263; BGH StV 1998, 332, 333).
  • OLG Hamm, 07.03.2005 - 2 Ss 71/05

    Jugendstrafe; Schwere der Schuld; Erziehungsgedanke

    Folglich sind neben einem straffreien Verhalten der Angeklagten vor der Tat vor allem auch eine positive Entwicklung nach der Tat zu berücksichtigen ( so auch BGH StV 1998, 332; StV 1988, 307; OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Auch dabei steht bei Heranwachsenden, soweit diese dem Jugendlichen gleichgestellt werden, der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt (BGH StV 1988, 307; BGH StV 1998, 332).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 1 Ss 313/07

    Jugendstrafe u.a. wegen Betäubungsmitteldelikt: Notwendige Urteilsfeststellungen

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17

    Verhängung von Jugendstrafe (besondere Schwere der Schuld: grundsätzlich

  • BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23

    Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an

  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04

    Bemessung der Jugendstrafe (Strafzumessung; Erziehungsgedanke; Sühnegedanke bei

  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 3 Ss 625/03

    Revisionsbegründung; Übernahme der Verantwortung durch den Verteidiger; versuchte

  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 3 RVs 6/10

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S. von § 17 Abs. 2 JGG bei einem

  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

  • OLG Hamm, 28.06.2005 - 3 Ss 194/05

    Körperverletzung; gefährliche; Begehung duch mehrere Täter; Mittäterschaft;

  • OLG Dresden, 22.03.2002 - 3 Ss 89/02

    Jugendstrafe; Schwere der Schuld

  • AG Rudolstadt, 11.05.2017 - 312 Js 23002/16

    Jugendstrafsache: Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Gewaltakt eines

  • AG Rudolstadt, 05.12.2013 - 781 Js 21801/13

    Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

  • OLG Hamm, 16.10.2001 - 3 Ss 652/01

    Jugendstrafe, Schwere der Schuld, schädliche Neigungen, Erziehungsgedanke,

  • AG Rudolstadt, 04.09.2017 - 312 Js 40712/16

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen: Strafbemessung bei Einbeziehung eines

  • AG Rudolstadt, 02.07.2013 - 110 Js 14767/12

    Anwendung von Jugendstrafrecht: Mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter

  • AG Rudolstadt, 21.02.2012 - 771 Js 32122/11

    Betäubungsmittel - unerlaubte Einfuhr in Mittäterschaft und Beihilfe zum

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