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   BGH, 08.10.1986 - 2 StR 394/86   

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https://dejure.org/1986,5372
BGH, 08.10.1986 - 2 StR 394/86 (https://dejure.org/1986,5372)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1986 - 2 StR 394/86 (https://dejure.org/1986,5372)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - 2 StR 394/86 (https://dejure.org/1986,5372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Würdigung einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit als eine das Leben gefärdende Behandlung - Abänderung eines Schuldspruchs - Vorliegen von Fehlern in der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minder schwerer Fall 2
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 630/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit;

    Der Senat kann daher offen lassen, ob auch nach der Heraufsetzung des Strafrahmens von § 213 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der bisher zur Berücksichtigung von § 213 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe ergangenen Rechtsprechung festzuhalten wäre (vgl. insoweit nur Senat, Urteil vom 15. November 1988 - 1 StR 545/88, NStZ 1989, 119 f.; BGH, Beschluss vom 30. Juni 1987 - 4 StR 266/87; Beschluss vom 8. Oktober 24 25 26 27 1986 - 2 StR 394/86; Beschluss vom 1. Juli 1982 - 3 StR 190/82, NStZ 1982, 466).
  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

    Nach rechtsfehlerfreier Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat das Landgericht zutreffend zur Bewertung des Tatunrechts die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 213 StGB (2. Alternative) geprüft (BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2).
  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

    Obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, durfte bei der Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH, StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 18 Rn. 11), so daß es für die Bewertung der sexuellen Nötigung im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 6; BGH, NStZ-RR 2015, 155, 156) von wesentlicher Bedeutung war, daß sich diese Tat, wäre sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen, nicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte, weil eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, nicht ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98

    Verminderte Schuldfähigkeit; Würdigung des Nachtatverhaltens; Fernliegen des

    Bei Zumessung der Jugendstrafe darf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; BGH StV 1982, 27, 28; 335; 474; st. Rspr.).
  • AG Rudolstadt, 11.05.2017 - 312 Js 23002/16

    Jugendstrafsache: Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Gewaltakt eines

    Obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, durfte bei der Bemessung der zu verhängenden Rechtsfolgen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH, StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 18 Rn. 11), so daß es für die Bewertung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles von wesentlicher Bedeutung war, daß sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, nicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte, weil eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person der Angeklagten bedeutsam sind, nicht ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
  • BGH, 15.11.1988 - 1 StR 545/88

    Voraussetzungen für ein Halndeln "Ohne eigene Schuld" im Sinne des § 213

    Die bei Bemessung einer Jugendstrafe legitime Berücksichtigung von Art und Erfolg des Verbrechens wird nicht dadurch unzulässig, daß die Jugendkammer, wie das in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verlangt wird (BGH StV 1982, 27, 28; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - 3 StR 430/83 - und vom 8. Oktober 1986 - 2 StR 394/86), eine Beziehung zu der Strafdrohung des § 213 StGB herstellt.
  • OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99

    Erforderlichkeit der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles bei der

    Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1982, 393; StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1, 2 und 3; Senatsentscheidung vom 20.06.1997 - Ss 277/97).
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