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   BGH, 08.07.1986 - 5 StR 234/86   

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https://dejure.org/1986,4297
BGH, 08.07.1986 - 5 StR 234/86 (https://dejure.org/1986,4297)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1986 - 5 StR 234/86 (https://dejure.org/1986,4297)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1986 - 5 StR 234/86 (https://dejure.org/1986,4297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1
  • NStZ 1987, 442
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06

    Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin bestätigt

    So ist die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG eröffneten Strafrahmens - wovon die Jugendkammer hier selbst ausgegangen ist - in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1, 4, 5).
  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der

    Daß die danach vom Landgericht in seine Strafzumessungserwägungen auch einbezogene Schwere der Schuld neben dem Erziehungsgedanken berücksichtigt werden darf und beide Gesichtspunkte die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG rechtfertigen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; BGH, vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).
  • BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Anstaltserziehung - Aussicht auf

    Auch wenn die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich dieses Strafrahmens allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen ist, kann ihre Berechtigung sich aus anderen Strafzwecken, bei Kapitalverbrechen namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, ergeben (BGH StV 1982, 121; 1994, 598, 599; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1).
  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04

    Bemessung der Jugendstrafe (Strafzumessung; Erziehungsgedanke; Sühnegedanke bei

    Daneben sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs zu beachten (BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

    Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; Eisenberg JGG 5. Aufl. § 18 Rdn. 20).
  • BGH, 12.07.1995 - 2 StR 60/95

    Erziehung - Erzieherischer Zweck - Jugendstrafe - Jugendstrafvollzug - Einziehung

    Dem Gedanken der Schuldschwere (vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 18 Rdn. 20 m.w.N.) kann in diesem Zusammenhang nur geringe Bedeutung zukommen, es darf keine angesichts der Schuldschwere unangemessen hohe Strafe verhängt werden.
  • BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89

    Überschreitung des schuldangemessenen Strafmaßes im Jugendstrafrecht

    Da die Strafzumessung schon aus diesem Grunde wiederholt werden muß und hierbei auch Gründe des Schuldausgleichs und gerechter Sühne berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHR JGG § 18 II Strafzwecke 1; BGH bei Böhm NStZ 1983, 448), bedarf es keiner Stellungnahme zu der in der Literatur verneinten Frage, ob eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe allein mit erzieherischen Gründen gerechtfertigt werden kann (vgl. Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. 1965 § 105 Rdn. 67; Ostendorf, JGG 1987 § 105 Rdn. 27; Brunner a.a.O. § 105 Rdn. 19; Eisenberg, JGG 3. Aufl. 1988 § 105 Rdn. 40).
  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 127/94

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln - Fortgesetzte Tat - Fortgesetzte

    Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht bei der Bemessung der Höhe der verhängten Jugendstrafe auch berücksichtigt hat, daß "der Angeklagte erhebliche Schuld auf sich geladen" hat, denn die Schwere der Schuld kann neben dem Erziehungszweck berücksichtigt werden (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1).
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