Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3633
BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87 (https://dejure.org/1987,3633)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1987 - 4 StR 482/87 (https://dejure.org/1987,3633)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1987 - 4 StR 482/87 (https://dejure.org/1987,3633)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,3633) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an die Jugendgerichtshilfe durch die Jugendkammer - Zweck der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1
  • StV 1988, 308
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1982 - 3 StR 484/81

    Geltendmachung fehlender Beteiligung der Jugendgerichtshilfe mit der Revision -

    Auszug aus BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87
    Daß sich der für den Mitangeklagten F. zuständige Vertreter eines anderen Kreisjugendamtes aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung auch kurz zu dem Angeklagten O. geäußert hat, vermag die Verletzung der gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 3 JGG zwingenden Vorschrift (vgl. BGH NStZ 1982, 257 m. w. Nachw.) - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht auszugleichen.
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87
    Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt (BGHSt 27, 250, 251) Gesichtspunkte beizutragen und auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären.
  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00

    Unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe vom Hauptverhandlungstermin;

    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1).
  • BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12

    Strafverfahren gegen Heranwachsenden: Unterlassene Anhörung der

    Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt Gesichtspunkte beizutragen und dabei auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGHR JGG § 38 Abs. 3 Heranziehung 1).
  • BGH, 11.07.2000 - 4 StR 232/00

    Zur nicht geringen Menge beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen (UA 10); die Strafen haben dennoch keinen Bestand, weil die Strafkammer es entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, warum bei dem geständigen, nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten hier die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten unerläßlich war (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 4).
  • LG Trier, 19.01.2000 - 2a Qs 2/00

    Ausgestaltung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung gegen einen von einem

    Es können bei einer Beteiligung der zuständigen Jugendgerichtshilfe auch Gesichtspunkte zu Tage treten, die für die Wahl der Rechtsfolge und die Bemessung der Strafe Bedeutung erlangen können (BGHSt 27, 250f; StV 1988, 308).
  • BGH, 11.06.1993 - 4 StR 290/93

    Unterrichtung der zuständigen Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit der

    Wie die Revision zutreffend und zur Begründung des von ihr beanstandeten Verfahrensverstoßes auch ausreichend vorträgt, fand eine Unterrichtung der nunmehr zuständigen Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit dieser allein maßgebenden Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. BGH NStZ 1982, 257 m.w.N.; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1) nicht mehr statt.
  • BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98

    Verpflichtung des Gerichts zur Erörterung der Umstände bzgl. der Verhängung einer

    Während der Schuldspruch im Falle 1 der Urteilsgründe ([vorsätzliche] Körperverletzung zum Nachteil der Frau K.) nach Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) durch den Generalbundesanwalt (vgl. BGHSt 6, 282, 285; 16, 225, 227/228) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch - ebenso wie im Falle 3 der Urteilsgründe - nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat nicht - wie hier erforderlich (§ 47 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) - erörtert, welche besonderen Umstände in den Taten oder der Persönlichkeit des nicht vorbestraften, geständigen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelnden und inzwischen "stabilisierten" (UA 9, 15) Angeklagten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erforderlich machten (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 3, 4, 6).
  • BGH, 07.12.1994 - 3 StR 519/94

    Freiheitsstrafe - Gesamtstrafe - Strafzumessung

    Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil bei einer Verurteilung zu einer gesonderten Gesamtgeldstrafe das Erkennen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe nahegelegen hätte, die eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht hätte (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2 bis 4; § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.1992 - 5 Ss 336/92
    Geschieht das, müssen die Urteilsgründe im einzelnen die Umstände anführen, die zur Ablehnung von Geldstrafen geführt haben (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 4; Beschluß des 2. Senats vom 13.5.1970 in VRS 39, 328,329; OLG Schleswig, NJW 1982, 116; StV 1982, 367 f.).
  • BGH, 12.10.1989 - 1 StR 464/89

    Fehler bei der Strafbemessung

    Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten versteht sich das nicht von selbst (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht