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   BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98   

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BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98 (https://dejure.org/1998,1327)
BGH, Entscheidung vom 01.09.1998 - 1 StR 283/98 (https://dejure.org/1998,1327)
BGH, Entscheidung vom 01. September 1998 - 1 StR 283/98 (https://dejure.org/1998,1327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 77 b Abs. 1, 2 OWiG
    Beginn der Frist für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren, wenn das Urteil zunächst ohne schriftliche Begründung zugestellt worden ist

  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn für die Begründung einer Rechtsbeschwerde bei vorläufigem Absehen von einer schriftlichen Begründung des Urteils

  • Judicialis

    OWiG § 77 b; ; OWiG § ... 79 Abs. 3; ; OWiG § 77 b Abs. 1; ; OWiG § 77 b Abs. 2; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 345 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 345 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 35 Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 121 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 77 b; StPO § 345

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 190
  • MDR 1999, 183
  • BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 2
  • NStZ 1999, 139
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 23.01.1996 - 1 Ss 248/95
    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98
    Dann bleibe die Rechtskraft des Urteils in der Schwebe (vgl. dazu auch Thüringer OLG RAnB 1996, 258 f.).
  • OLG Brandenburg, 23.06.1997 - 1 Ss OWi 36 B/97
    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98
    Diese Frist beginnt indes erst mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und nicht schon mit der Urteilsverkündung (vgl. Brandenburgisches OLG VRS 94 (1998), 279 = OLGSt OWiG § 77b Nr. 1; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 77 b Rdn. 5; Senge in KK OWiG § 77 b Rdn. 9); sie ist keine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf das Urteil nicht mehr begründet werden dürfte (vgl. Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 267 Rdn. 144 m.w.Nachw.).
  • OLG Celle, 21.02.1990 - 2 Ss OWi 48/90
    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98
    Daran sieht es sich durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 1990 -2 Ss (OWi) 48/90 - (NdsRpfl. 1990, 257 f.) gehindert.
  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Richter bei Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGHSt 43, 22 ff. = JR 1998, 74 ff. mit Anm. Gollwitzer).
  • BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96
    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98
    Sie setzt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (vgl. BayObLGSt 1996, 61 ff. = JR 1996, 433 f. mit Anm. Göhler).
  • BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98
    Bringt er nachträglich die Urteilsgründe zu den Akten, so setzt die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BayObLGSt 1996, 101 ff.).
  • BayObLG, 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19

    Urteilsanforderungen bei auf schriftlicher Arbeitgeberbestätigung gestützter

    Nach fristgerechter Fertigung der nachträglichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG wird durch Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils für die an der Hauptverhandlung nicht teilnehmende Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in Lauf gesetzt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.09.1998 - 1 StRR 283, 98 = BGHSt 44, 190 = NStZ 1999, 139 = VRS 95 [1998], 413 = wistra 1999, 29 = MDR 1999, 183 = StraFo 1999, 123 = BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 2).

    Nach Fertigung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG (unter Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche erst mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und nicht schon mit der Urteilsverkündung zu laufen begann) setzte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an die Staatsanwaltschaft am 27.03.2019 die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf, welche vorliegend seitens der Staatsanwaltschaft mit der am 15.04.2019 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung gewahrt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.1998 - 1 StRR 283, 98 = BGHSt 44, 190 = NStZ 1999, 139 = VRS 95 [1998], 413 = wistra 1999, 29 = MDR 1999, 183 = StraFo 1999, 123 = BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 2; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77b Rn. 3).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    a) Daß bei einem zulässigen Absehen von einer schriftlichen Urteilsbegründung die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang setzt, erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der eine Vereinfachung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht werden soll, und ist unstreitig (vgl. BGHSt 44, 190, 193; BayObLG JR 1996, 433 = NStZ-RR 1997, 48 zu § 77 b a.F.; OLG Celle Nds. Rpfl.

    Dem steht nicht entgegen, daß in diesen Fällen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst beginnt, wenn das Urteil mit den zulässigerweise nachgeschobenen Gründen zugestellt worden ist (BGHSt 44, 190, 193).

  • OLG Koblenz, 02.12.2003 - 1 Ss 245/03

    Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist,

    In den Fällen des § 77 b Abs. 1 S. 2 und 3 OWiG setzt die Zustellung der Urteilsformel die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist in Lauf (vgl. für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: BGHSt 44, 190, 192 f; BayObLGSt 1996, 61 ff = NStZ-RR 1997, 48 = JR 1996, 433 f. mit Anm. Göhler; für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen: Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 77 b Rdn. 9; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 77 b Rdn. 5).

    bb) Daran anknüpfend hat er in einer Folgeentscheidung ausgeführt, dass nach § 77 b Abs. 2 OWiG, wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, die Zustellung des Urteils ohne Gründe als Bekanntmachung an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung tritt und die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf setzt (BGHSt 44, 190, 192 f).

    BGHSt 44, 190 stellt ausschließlich auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ab und stimmt der die Auffassung des vorlegenden Senats teilenden Entscheidung des BayObLG (a.a.O.) - wenn auch expressis verbis nur für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - zu.

    Die Urteilsabsetzungsfrist ist keine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf nicht mehr begründet werden dürfte (BGHSt 44, 190, 193 f; Gollwitzer in LR, StPO, 24. Auflage, § 267 Rdn. 144 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Stehen sich Bekundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber ("Aussage gegen Aussage"), müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen geeignet sind (BGH NStZ 1999, 139), erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; Beschl. v. 23.10.1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15.11.1991 - 2 StR 499/91, BGH NStZ 1992, 347).

    In einem solchen Fall ist zudem in besonderem Maße eine "Gesamtwürdigung" aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2, Beweiswürdigung 14 m.Nachw., BGH NStZ 1999, 139).

  • BayObLG, 17.09.2019 - 201 ObOWi 1580/19

    Absehen vom Regelfahrverbot nur bei erheblichen Normalfallabweichungen oder

    Nach Fertigung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG setzte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an die Staatsanwaltschaft am 21.03.2019 die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf, welche vorliegend seitens der Staatsanwaltschaft mit der am 27.03.2019 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung gewahrt wurde (vgl. Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77b Rn. 3 mit Hinweis auf BGH NStZ 1999, 139).
  • OLG Koblenz, 12.03.2003 - 1 Ss 79/03

    Rechtsbeschwerde, Antrag auf Zulassung, Abwesenheitsurteil, Zustellung,

    Die nachträgliche Urteilsbegründung hat der Bußgeldrichter nach § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels auch dann zu den Akten zu bringen, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGHSt 44, 190, 193).

    Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO) beginnt dagegen erst mit Zustellung der nachträglichen Urteilsbegründung (BGHSt 44, 190, 193; KKOWiG­Senge § 77 b Rdn. 16), die der Bußgeldrichter gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO auch dann zu den Akten zu bringen hat, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGH a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ss OWi 1533/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, autobahnähnlich ausgebaute Straße, Absehen vom

    Er setzt vielmehr, um dem Rechtsmittelführer eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, die Zustellung des vollständigen Urteils voraus (vgl. BGH VRS 95, 413, 414).
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 2 Ss OWi 642/01

    ausreichende Feststellungen, wirksame Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid

    Entgegen der Auffassung des Verteidigers im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2001 hat für die Staatsanwaltschaft Hagen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2 Alt. 2 OWiG ergänzten Urteils am 13. Februar 2001 begonnen (vgl. BGH VRS 95, 413; BayObLG NStZ-RR 1997, 247 in Ergänzung zu NStZ-RR 1997, 48; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Rdnr. 16; a. A. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 3 zu § 77 b, der die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bereits mit Zustellung des Urteils, das keine Gründe enthält, in Gang setzen will).
  • BayObLG, 16.09.2019 - 202 ObOWi 1611/19

    Beweislage hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rechtsbeschwerdebegründung bei

    Nach Fertigung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG (unter Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche erst mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und nicht schon mit der Urteilsverkündung zu laufen begann) setzte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an die Staatsanwaltschaft am 02.04.2019 die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf (vgl. Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77b Rn. 3 mit Hinweis auf BGH NStZ 1999, 139), welche nach den Ausführungen oben zu II. 1 als gewahrt anzusehen ist.
  • BayObLG, 18.12.1998 - 1 ObOWi 620/98
    Hat der Richter nach § 77b OWiG zunächst von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen, beginnt die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Betroffenen erst mit der Zustellung eines mit Gründen versehenen Urteils (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 1. September 1998 - 1 StR 283/98).
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