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   BGH, 20.04.2005 - 5 StR 147/05   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38
  • StV 2005, 495



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 106/06  

    Schuldfähigkeit des Angeklagten (Erörterungsmangel bezüglich des vollständigen

    Dies kann zumindest dann zweifelhaft sein, wenn der Angeklagte auf Grund seiner Drogenabhängigkeit von einem derart starken Drang zur Aufnahme von Betäubungsmitteln beherrscht war, dass seine Fähigkeit, diesem Drang zu widerstehen, eingeschränkt war (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 33 und 38).

    Dies könnte zumindest dann zweifelhaft sein, wenn der Angeklagte auf Grund seiner Drogenabhängigkeit von einem derart starken Drang zur Aufnahme von Betäubungsmitteln beherrscht war, dass seine Fähigkeit, diesem Drang zu widerstehen, eingeschränkt war (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 33 und 38).

  • BGH, 09.11.2006 - 3 StR 360/06  

    Sicherungsverwahrung (nachträgliche; vorbehaltene); Hang zu erheblichen

    Unter diesen Umständen kann ihm die Alkoholisierung nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33 und 38).
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 530/07  

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Strafzumessung); Beurteilung der

    b) Soweit das Landgericht die Tatmodalitäten strafschärfend gewertet hat, besorgt der Senat, dass die Schwurgerichtskammer die Tatausführung bei den hier vorliegenden Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit über das Maß der geminderten Schuld hinaus der Angeklagten angelastet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38; BGHR StV 2005, 495).
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  • BGH, 09.11.2009 - 5 StR 421/09  

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Abhängigkeit; intensive

    Unter diesen Umständen hielt das Landgericht eine positive Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit zu Recht für nicht angezeigt und sah, nachdem es aus anderen Gründen zur Annahme des § 250 Abs. 3 StGB gelangt war, keinen Raum für eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38).
  • OLG Hamm, 11.10.2005 - 4 Ss 361/05  

    erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Ausführungen zur Strafrahmenverschiebung,

    Unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit (vgl. u.a. BGH, 3. Strafsenat, EBE/BGH 2003, 196 = StV 2003, 497 = NStZ 2003, 480 = NJW 2003, 2394; BGH, 4. Strafsenat, NStZ-RR 2003, 136, 137; BGH, 5. Strafsenat, StV 2005, 495) ist Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann.
  • BGH, 12.04.2012 - 5 StR 87/12  

    Hang zu alkoholischen Getränken auch bei Fehlen von ausgeprägten Entzugssyndromen

    Das neue Tatgericht wird deshalb unter Befragung eines Sachverständigen zu prüfen haben, ob dem Angeklagten die bei Tatbegehung vorhandene Trunkenheit trotz seiner Alkoholabhängigkeit uneingeschränkt vorwerfbar ist und inwieweit er in allen Fällen mit vergleichbaren Straftaten rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 5 StR 147/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38, und vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 33).
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