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   BGH, 25.05.1988 - 3 StR 147/88   

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  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99  

    Mord; Niedrige Beweggründe; Gemeingefährliche Mittel; Eventualvorsatz;

    Daß dem Angeklagten eine derart schwerwiegende Folge wie der Eintritt des Todes unerwünscht war, schließt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht notwendig aus (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.).

    Daß dem Angeklagten eine derart schwerwiegende Folge unerwünscht war, mag zutreffen, schließt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht notwendig aus (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - 4 StR 335/94 - insoweit in NStZ 1994, 584 nicht abgedruckt).

  • BGH, 08.05.2001 - 1 StR 137/01  

    Sachrüge; Lückenhafte Beweiswürdigung; Tötungsvorsatz ("Stromschlagfall");

    Die Grenzziehung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein; um so mehr bedarf sie in solchen Fällen der Erörterung (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94  

    StGB § 15, § 212

    Daß der Tod von Heimbewohnern - in Anlehnung an rassistisches, nationalsozialistisches Gedankengut, dem Wunsch des Angeklagten entsprach, ist für die Annahme eines bedingt vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht Voraussetzung (BGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.).
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  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94  

    StGB § 212, § 306, § 15

    Für die Prüfung des im bedingten Vorsatz enthaltenen Willenselements weist der Senat darauf hin, daß der Täter einen von ihm als möglich erkannten Erfolg auch dann "billigend" in Kauf nimmt, wenn ihm dieser an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles damit abfindet (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.01.2003 - 1 StR 496/02  

    Tötungsvorsatz (Brutalität der Tatausführung als Indiz).

    Das Landgericht hat alle für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewußter Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt, namentlich das Ziel und den Beweggrund für die Tat, die Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, den Kenntnisstand des Täters sowie seine psychische Verfassung (vgl. zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 475; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1994 - 4 StR 335/94  

    StGB § 212, § 306

    Daß ihnen solche Folgen unerwünscht waren, mag zutreffen, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes jedoch nicht notwendig entgegen (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 m.w.Nachw.).
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