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   BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02  

    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).

  • BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01  

    BGH bestätigt Urteil wegen der Tötung eines sechsjährigen Kindes durch

    Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, daß es bei äußerst gefährlichem Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des Erfolges rechnet und, wenn er sein Handeln - hier das Ableinen der Hunde dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Tötungsvorsatz).
  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96  

    Indirekte Sterbehilfe

    Will ein Tatrichter aus einer Indiztatsache auf einen entsprechenden Willen eines Angeklagten schließen, so hat er in seine Erwägung auch diejenigen Umstände miteinzubeziehen, die ein solches Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 40, 30 m.w.Nachw.).
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  • BGH, 19.07.1994 - 4 StR 348/94  

    StGB § 212; StPO § 344 Abs. 1

    Unter diesen Umständen versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, daß der Angeklagte, auch wenn er die besondere Gefährlichkeit der gegen den Kopfbereich gerichteten Gewaltanwendung erkannte, einen möglichen tödlichen Ausgang in seine Überlegungen mit einbezogen und sich damit bewußt abgefunden hat (vgl. Senatsentscheidungen vom 22. März 1994 - 4 StR 110/94 - und vom 28. Juni 1994 - 4 StR 267/94).
  • BGH, 20.06.2000 - 4 StR 162/00  

    Urteil des Landgerichts Dortmund im Prozeß um den Feuertod eines 32jährigen

    Der Angeklagten mag es, wie das Landgericht meint, im Hinblick insbesondere auf die - wie der Geschehensablauf belegt, allerdings gegenüber der Gefährdung des Tatopfers wesentlich geringere - Eigengefährdung und das Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für eine so schwere Tat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 42) unerwünscht gewesen sein, daß es zur Entzündung des Benzins und den damit verbundenen Folgen kam.
  • BGH, 09.11.2011 - 5 StR 328/11  

    Überzeugungsbildung; lückenhafte Beweiswürdigung; Notwehr (Überschreiten der

    Ausgehend hiervon wäre die vom Landgericht fehlerfrei festgestellte Todesverursachung durch Erwürgen unter Beschädigung der Schildknorpel des Opfers, was jedenfalls zum Tod führen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 4 StR 267/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 40), als ein Überschreiten der gebotenen Notwehr zu qualifizieren und allenfalls unter die Voraussetzungen des § 33 StGB zu subsumieren gewesen.
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 166/01  

    Tötungsvorsatz; dolus eventualis; Eventualvorsatz; Bewußte Fahrlässigkeit;

    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 41, 50 m.w.N.; BGH StV 1997, 7).
  • BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03  

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz: Schluss aus der objektiven Tatausführung unter

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).
  • BGH, 15.06.2000 - 4 StR 139/00  

    Feststellung eines Tötungsvorsatzes (in Abgrenzung zum bloßen Vorsatz bezüglich

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5).
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 281/00  

    Bedingter Vorsatz beim Totschlag; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

    Sie hat dabei auch beachtet, daß eine äußerst gefährliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 37, 40, 41; BGH NStZ-RR 2000, 328).
  • BGH, 16.11.1995 - 4 StR 596/95  

    StGB § 20, § 212

  • BGH, 02.07.1996 - 4 StR 275/96  

    StGB § 212

  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 707/94  

    StGB § 226

  • BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95  

    StGB § 212

  • BGH, 16.07.1996 - 4 StR 326/96  

    StGB § 212

  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 301/94  

    StGB § 212, § 226 Abs. 2

  • BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97  

    StGB § 212

  • BGH, 18.06.1996 - 4 StR 243/96  

    StGB § 212

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