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   BGH, 09.04.1992 - 1 StR 158/92   

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  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03  

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Ein Computerbetrug liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn der berechtigte Inhaber die Karte einem anderen überlässt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6).

    Ein Computerbetrug liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn der berechtigte Inhaber die Karte einem anderen überläßt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6).

  • BGH, 17.12.2002 - 1 StR 412/02  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

    Gleiches gilt, soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten "uno actu" auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese ebenfalls - wie von vornherein geplant - zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch OLG Köln NStZ 1991, 586; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263a Rdn. 11, 19).
  • BGH, 13.07.1995 - 1 StR 309/95  

    StGB § 242, § 246

    Deren Einreichung hat zu keiner weiteren Vertiefung und Erweiterung des durch das Vermögensdelikt verursachten Schadens geführt (vgl. BGHSt 14, 38, 47; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 263 Rdn. 52).
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