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   BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01  

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, oder ein besonderes Ausmaß, in dem eine Tat den Rechtsfrieden zu stören geeignet ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 bis 4, 6 und 7) feststellen lässt.

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, oder ein besonderes Ausmaß, in dem eine Tat den Rechtsfrieden zu stören geeignet ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 bis 4, 6 und 7) [Anmerkung: identisch mit dem Originalumdruck].

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93  

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Er widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach strafschärfende Erwägungen, die auf die Zunahme bestimmter Delikte abstellen, eines näheren tatsächlichen Beleges bedürfen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 6, 7).
  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 219/05  

    Strafzumessung (Vorverhalten des Täters: konkrete Feststellungen;

    Es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz besteht (BGHSt 6, 125, 127; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4, 6 und 7).
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