Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1997 - 3 StR 282/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 12



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07  

    Kompensation einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch

    c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüngliche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfolgungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Rechtsprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlittenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshindernisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99  

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot.

    Die Strafkammer hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591), der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181), Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt und sodann das Maß der Kompensation durch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten um ein Jahr auf zwei Jahre und sechs Monate konkret bestimmt.

    Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1997 - 3 StR 282/97 - zugrunde.

  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07  

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
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