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   BGH, 22.11.1990 - 4 StR 456/90   

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  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 21



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 12.11.2003 - 2 StR 294/03  

    Konkurrenzen (Tateinheit; Tatmehrheit; Handlungseinheit: überschneidende

    Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13 und 21 jeweils m.w.N.).

    Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13 und 21 jeweils m.w.N.).

    Damit besteht zwischen dem versuchten Mord und der schweren räuberischen Erpressung Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21).

  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97  

    StGB § 242, § 249, § 52

    bb) Daß der schwere Raub bereits im ersten Abschnitt des Tatgeschehens vollendet war, steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit mit den danach liegenden Handlungen, auch soweit sie denselben Straftatbestand erneut verletzen, nicht entgegen (vgl. BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 21).

    Auch die Nötigungshandlung ist vor der tatsächlichen Beendigung des schweren Raubes vorgenommen worden und diente - jedenfalls auch der Sicherung der Beute und damit der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 21).

  • BGH, 14.01.2004 - 2 StR 445/03  

    Tateinheit bei Raub und Körperverletzung; Strafzumessung (Änderung des

    In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung eines bereits vollendeten Raubes dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13 und 21; BGH NStZ-RR 2002, 333; Beschluß des Senats vom 12. November 2003 - 2 StR 294/03).
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  • BGH, 06.02.2007 - 4 StR 476/06  

    Besonders schwere Brandstiftung (Zeit, zu der sich Menschen im Tatobjekt

    Da der Angeklagte von Beginn des Tatgeschehens an bis zu der Brandlegung in räuberischer Absicht handelte und die schwere räuberische Erpressung beim Legen des Feuers noch nicht beendet war (UA 21), besteht zwischen allen vom Angeklagten verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21, 22; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 StR 445/03).
  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 551/91  

    Straftaten gegen das Leben: Niedrige Beweggründe, Konkurrenz zum Raub

    Denn Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes, aber noch vor dessen tatsächlicher Beendigung begangen werden, stehen mit dem Raub in Tateinheit, wenn sie noch der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht dienen und zugleich auch weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21).
  • BGH, 05.08.1998 - 2 StR 624/97  

    StGB § 249, § 223, § 52

    Dabei kann dahinstehen, ob diese weiteren Handlungen noch vor der tatsächlichen Beendigung des Raubes vorgenommen worden sind und schon deshalb Tateinheit gegeben ist (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13, 21).
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