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| BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86 |
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StGB § 53 Abs. 2
Zeitschriftenfundstellen
- BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1
- StV 1987, 63
Wird zitiert von ... (25)
- BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90
StGB § 283, § 266, § 136
Zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des Täters muß weiter ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BGHR StGB § 266 I Vermögensbetreuungspflicht 1; BGH StV 1986, 204).Zwischen der noch bestehenden Vermögensbetreuungspflicht und der Wegnahme der Gegenstände bestand kein innerer Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 266 I Vermögensbetreuungspflicht 1).
- BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00
Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere Bildung einer gesonderten …
Notwendig ist sie dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 m.w.N.).Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (…BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).
- BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97
Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung …
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB dann einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2, 3, 4; Nichteinbeziehung 2; Einbeziehung 1).
- BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
Parteienuntreue (unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den …
Für den Vorsitzenden einer Untergliederung einer Partei gilt insoweit nichts anderes als für den Vorsitzenden eines Vereins (vgl. BGH…, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 StR 623/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 18; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 3 StR 197/86, wistra 1986, 256). - BGH, 07.06.2000 - 2 StR 135/00
Verminderte Schuldfähigkeit; Fortwährende Geltung der Grundsätze der actio libera …
Falls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe zu bestimmen (BGHSt 30, 93, 96;… BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1) und möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-5; BGH NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern haben. - BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91
Treubruchstatbestand der Untreue
Indes fällt nicht jede auf Grund eines solchen Verhältnisses oder im Zusammenhang mit ihm stehende Verpflichtung ohne weiteres in den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung das Handlungsunrecht des Treubruchstatbestandes verwirklicht (BGH NStZ 1986, 361; BGHR StGB § 266 I Vermögensbetreuungspflicht 1). - BGH, 22.01.1988 - 2 StR 133/87
Vermögensfürsorgepflicht des Vorstandsmitglieds einer AG
Nicht jede auf Grund eines solchen Verhältnisses oder im Zusammenhang mit ihm entstehende Verpflichtung fällt ohne weiteres in den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung (durch Tun oder Unterlassen) das Handlungsunrecht des Treubruchtatbestands verwirklicht (vgl. BGH JR 1983, 515; BGH NStZ 1986, 361 ; BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vermögensbetreuungspflicht 1). - BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99
Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe
Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres Strafübel. - BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97
StGB § 53, § 54
Einer Begründung dafür hätte es jedoch im vorliegenden Falle bedurft (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2), und zwar nicht allein deshalb, weil die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zu diesen selbst das schwerere Strafübel ist, sondern auch im Hinblick darauf, daß sich die mit den Geldstrafen und der Freiheitsstrafe geahndeten Taten hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen einerseits, sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität andererseits) richteten. - BGH, 21.04.1998 - 1 StR 132/98
StGB § 24, § 177
Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf aber jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falls eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; BGH, Beschl. vom 26. Mai 1992 - 5 StR 203/92). - BGH, 19.01.1999 - 4 StR 699/98
StGB § 53 Abs. 2 S. 2
- BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91
- BGH, 05.08.1993 - 1 StR 436/93
StGB § 340
- OLG Jena, 20.04.2005 - 1 Ws 123/05
StPO § 460 S. 1; StGB § 53 Abs. 2 § 55 Abs. 1
- BGH, 18.07.1990 - 3 StR 234/90
- BGH, 15.01.1991 - 1 StR 617/90
- OLG Stuttgart, 15.01.1996 - 1 Ss 603/95
StPO § 357
- BGH, 04.02.1992 - 1 StR 659/91
- BGH, 16.12.1987 - 3 StR 497/87
- BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87
- BGH, 14.11.1991 - 1 StR 662/91
- BGH, 16.10.1992 - 3 StR 463/92
- BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92
- LG Berlin, 25.09.2000 - 533 Qs 33/00
- KG, 13.01.2000 - 1 Ss 342/99
