Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1987 - 3 StR 103/87   

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08  

    Steuerhehlerei (Absatzhilfe; Beihilfe); versagte Aussetzung einer Freiheitsstrafe

    Sowohl die Würdigung der Prognosegesichtspunkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters sind für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4).

    Im Hinblick auf die sehr knappen Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten K. (UA S. 32) weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Würdigung der Prognosegesichtspunkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen sind (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4).

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 255/12  

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (tatrichterlicher

    Das Revisionsgericht hat in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 371; BGH, Beschluss vom 29. April 1987 - 3 StR 103/87, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; BGH, Urteil vom 15. Februar 1994 - 5 StR 692/93, wistra 1994, 193; vgl. auch SSW-StGB/Mosbacher, § 56, Rn. 40).
  • BGH, 04.04.2006 - 5 StR 96/06  

    Strafaussetzung zur Bewährung (Ermessenspielraum; gebotene Gesamtwürdigung).

    Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die für die Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände zwar nicht jeder für sich betrachtet, jedoch in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als "besondere" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).
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