Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1987 - 5 StR 271/87   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2
  • StV 1988, 296



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99  

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).

    Davon, daß im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausgegangen werden wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH bei Holtz MDR 1980, 628f.; BGH bei Holtz MDR 1987, 799; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2).

    Nach dieser Vorschrift tritt in Fällen der Aburteilung eines Jugendlichen wegen mehrerer Straftaten die einheitliche Maßnahme bzw. Rechtsfolge an die Stelle der Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts bei tatmehrheitlicher Konkurrenz (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6, 9 und 12), und zwar aus erzieherischen Gründen (vgl. Eisenberg JGG 7. Aufl., § 31 Rdn. 9 ff.).

  • BGH, 11.01.2000 - 1 StR 532/99  

    Sicherungsverwahrung; Vorverurteilungen; Gefährlichkeitsprognose

    a) Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sind: Voraussetzung hierfür wäre, daß bei mindestens zwei der früheren Verurteilungen des Angeklagten zu Jugendstrafe der Richter in jenen Verfahren jeweils bei wenigstens einer der Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 m.w. N.).
  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 104/10  

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Ablehnung; sexuelle Devianz; schwere

    Dies steht zwar grundsätzlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2 und 6; BGH NStZ-RR 2007, 171 f.; NStZ 2002, 29).
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