Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1990 - 5 StR 251/90   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6
  • StV 1992, 63 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99  

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).

    Nach dieser Vorschrift tritt in Fällen der Aburteilung eines Jugendlichen wegen mehrerer Straftaten die einheitliche Maßnahme bzw. Rechtsfolge an die Stelle der Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts bei tatmehrheitlicher Konkurrenz (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6, 9 und 12), und zwar aus erzieherischen Gründen (vgl. Eisenberg JGG 7. Aufl., § 31 Rdn. 9 ff.).

  • BGH, 11.01.2000 - 1 StR 532/99  

    Sicherungsverwahrung; Vorverurteilungen; Gefährlichkeitsprognose

    a) Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sind: Voraussetzung hierfür wäre, daß bei mindestens zwei der früheren Verurteilungen des Angeklagten zu Jugendstrafe der Richter in jenen Verfahren jeweils bei wenigstens einer der Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 m.w. N.).

    Angesichts der zahlreichen Straftaten, die diesem Urteil zugrundeliegen, erscheint die Möglichkeit, daß die Gründe jenes Urteils ergeben, der Angeklagte wäre allein wegen des Handtaschenraubs - oder einer anderen der damals abgeurteilten Taten - zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden, zu fernliegend, als daß entsprechende Erörterungen hier unerläßlich gewesen wären (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6, 9).

  • BGH, 23.08.1996 - 2 StR 337/96  

    StGB § 66

    Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn sie erkennen laßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGHSt 26, 152 ff.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6 und 9).

    Ob das hier der Fall ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, da das Landgericht diese Frage nicht erörtert und auch die Strafzumessungsgründe der früheren Verurteilungen zu Jugendstrafe nicht mitgeteilt hat, denen die Bewertung der ihnen zugrundeliegenden Einzeltaten durch das Jugendgericht in erster Linie zu entnehmen ist (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6).

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  • BGH, 11.09.2002 - 2 StR 193/02  

    Umfang der Urteilsaufhebung (Aufhebung hinsichtlich aller in Tateinheit stehenden

    Denn die mitgeteilten Verurteilungen zu Jugendstrafen lassen nicht sicher erkennen, ob der Richter in den früheren Verfahren bei wenigstens einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (vgl. u.a. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6).
  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02  

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

    Im Hinblick auf die Vorverurteilungen wird zu beachten sein, daß die pauschale Bezugnahme auf in einer früheren Verurteilung zu (Einheits-) Jugendstrafe angeführte Strafzumessungserwägungen (vgl. UA 41) eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglicht, ob der Richter in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGH NStZ 1996, 331 f.; 2002, 29; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6; vgl. hierzu auch Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 18).
  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 104/10  

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Ablehnung; sexuelle Devianz; schwere

    Dies steht zwar grundsätzlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2 und 6; BGH NStZ-RR 2007, 171 f.; NStZ 2002, 29).
  • BGH, 24.11.2011 - 4 StR 331/11  

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Verhängung von Jugendstrafe

    Als Grundlage für die erforderlichen Feststellungen zu der Bewertung der Katalogtat im früheren Verfahren kommen in erster Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1996 - 2 StR 337/96, StV 1998, 343; vom 29. Oktober 1990 - 5 StR 251/90, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6), daneben aber auch die Höhe der Einheitsjugendstrafen in der Vorverurteilung und möglicherweise einbezogenen Urteilen sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99, NJW 1999, 3723, 3724; vom 13. Juni 1978 - 1 StR 167/78; vom 27. Mai 1975 - 5 StR 115/75, aaO 155).
  • BGH, 09.12.1998 - 3 StR 311/98  

    Vorraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an die

    Auch wenn bei verhältnismäßig jüngeren Straftätern eher strengere Anforderungen an die Bejahung der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu stellen sein mögen (vgl. BGHSt 26, 152, 155; BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 6 und § 66 II Gefährlichkeit 1), ist kein Fall gegeben, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung derart fernliegt, daß auf eine nähere Begründung für die Ablehnung der Maßregel verzichtet werden darf.
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