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   BGH, 08.03.1988 - 4 StR 65/88   

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BGH, 08.03.1988 - 4 StR 65/88 (https://dejure.org/1988,2960)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1988 - 4 StR 65/88 (https://dejure.org/1988,2960)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1988 - 4 StR 65/88 (https://dejure.org/1988,2960)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einlassung eines Angeklagten - Belastung des Angeklagten - Rechtsfolgenausspruch

Papierfundstellen

  • BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 2
  • StV 1988, 328
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Ist aber das Verhältnis von Vollrausch zum Verletzungstatbestand (Rauschtat) ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32, 48, 57 ), so versteht es sich von selbst, daß dem Verurteilten daraus im Rahmen der Strafzumessung keine Nachteile erwachsen dürfen (BGH StV 1986, 5; vgl. auch BGH NStZ 1987, 70; StV 1988, 328, 329 ).
  • BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02

    Waffe im technischen Sinne (Springmesser); Strafzumessung bei Gehilfen / Beihilfe

    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90

    Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung -

    Auch ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer sich bewußt war, daß die Verwendung einer objektiv ungefährlichen Waffe schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 2 StGB begründen kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 8 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01

    Minder schwerer Fall bei der Beihilfe

    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 StR 222/97

    Tatbeitrag des Gehilfen als Hauptgesichtspunkt für die Prüfung der Frage eines

    Handelt es sich - wie das Landgericht angenommen hat - um eine Beihilfehandlung, so steht sowohl für die Prüfung der Frage des minder schweren Falls als auch für die Strafzumessung im engeren Sinne der Tatbeitrag des Gehilfen im Vordergrund, wobei freilich das Gewicht der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 2; Detter NStZ 1992, 477 unter II 2).
  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 357/93

    Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles - Berücksichtigung von

    Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 1, 2; BGH Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91 - und vom 18. Februar 1992 - 1 StR 35/92 -).
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