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   BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93   

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https://dejure.org/1993,2935
BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93 (https://dejure.org/1993,2935)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1993 - 4 StR 187/93 (https://dejure.org/1993,2935)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1993 - 4 StR 187/93 (https://dejure.org/1993,2935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Menschenmenge im Sinne des § 125 Strafgesetzbuch (StGB) - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch gewaltbereite Gruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 125 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 1
  • NStZ 1993, 538
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 26.04.1979 - 2 Ss 40/79
    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93
    Derartige "Aufräumaktionen", wie sie auch bei Schutzgelderpressungen von Gaststätten-und Ladeninhabern im Rahmen der organisierten Kriminalität erfolgen, um an einem Geschäftsmann "ein Exempel zu statuieren", beeinträchtigen nämlich nicht nur das Sicherheitsgefühl des unmittelbar Betroffenen, sondern einer unbestimmten Vielzahl von Personen und führen damit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1979, 2415 [OLG Karlsruhe 26.04.1979 - 2 Ss 40/79]; OLG Hamburg JR 1983, 250 sowie die in LK 10. Aufl. § 125 Rdn. 20 angeführten Beispiele).
  • BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85

    Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93
    Ferner muß zwischen den Personen ein so enger räumlicher Zusammenhang bestehen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (BGHSt 33, 306, 308 [BGH 29.08.1985 - 4 StR 397/85] m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2004 - 4 StR 43/04

    Landfriedensbruch (Angriff bestimmter Personen als Repräsentanten eines

    Sind die Tathandlungen des § 125 Abs. 1 StGB gegen bestimmte Personen gerichtet oder tritt nur an einzelnen Schaden ein, so genügt es, wenn diese als Repräsentanten eines Personenkreises angegriffen werden, weil solche Gewalthandlungen nicht nur das Sicherheitsgefühl der unmittelbar betroffenen, sondern einer Vielzahl von Personen beeinträchtigen und zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen (vgl. BGH NStZ 1993, 538; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 125 Rdn. 9, jew. m. w. N.).
  • BGH, 07.05.2019 - AK 13/19

    Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff;

    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Wesentlich ist, daß die Personen einen solchen räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes.entsteht (vgl. BGHSt 33, 306, 308 m.w.N.; BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 1).
  • OLG Köln, 12.11.1996 - Ss 491/96
    Menschenmenge ist eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielheit (vgl. BGH NStZ 1993, 538; LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).
  • BGH, 29.05.2002 - 5 StR 199/02

    Landfriedensbruch (Menschenmenge)

    Diese Personenzahl reicht als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu (vgl. BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 124 Rdn. 2a m. w. N.), wofür es indes an Feststellungen fehlt.
  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird eingehender darzulegen sein, ob die Handlungen des Angeklagten und seiner Begleiter geeignet waren, die öffentliche Sicherheit zu gefährden (vgl. BGH NStZ 1993, 538; von Bubnoff in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 125 Rdn. 44; Tröndle StGB 48. Aufl. § 125 Rdn. 4).
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