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   BGH, 26.01.1989 - 1 StR 740/88   

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https://dejure.org/1989,1868
BGH, 26.01.1989 - 1 StR 740/88 (https://dejure.org/1989,1868)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1989 - 1 StR 740/88 (https://dejure.org/1989,1868)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88 (https://dejure.org/1989,1868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Berufsverbot während eines laufenden Beschwerdeverfahrens - Annahme der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum - Unzulässigkeit der Strafschärfung zum Zweck der Abschreckung potentieller Nachahmungstäter

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Tatbestandsirrtum bei Verstoß gegen ein Berufsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 145c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1939
  • MDR 1989, 557
  • BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 1
  • NStZ 1989, 475
  • StV 1989, 298
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84

    Beurteilung des Mundverkehrs und Afterverkehrs bei der Strafzumessung einer

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - 1 StR 740/88
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schwerere Strafe aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 StGB Generalprävention 2).
  • BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - 1 StR 740/88
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schwerere Strafe aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 StGB Generalprävention 2).
  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - 1 StR 740/88
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schwerere Strafe aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 StGB Generalprävention 2).
  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der

    Da die Fortdauer der Pflichtenstellung als Geschäftsführer Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, unterlag der Angeklagte nach § 16 Abs. 1 StGB einem Tatbestandsirrtum, wenn er davon ausging, daß die im Notartermin erfolgte Abberufung auch rechtlich seine Verantwortlichkeit erlöschen ließ (vgl. BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 1, 2).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 52/20

    Irrtum über die Existenz des gegen einen ausländischen Verein verfügten

    Für weitere vergleichbar gefasste Straftatbestände ist ebenfalls anerkannt, dass sich der Vorsatz auf das durch Einzelanordnung verfügte Verbot beziehen muss, so beispielsweise für das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Fall eines gerichtlichen (§ 44 StGB) oder behördlichen (§ 25 StVG) Fahrverbots (s. BayObLG, Beschluss vom 20. September 1999 - 1 St RR 215/99, NStZ-RR 2000, 122; BeckOK StVR/Bollacher, § 21 StVG Rn. 63 mwN) oder für den Verstoß gegen ein strafgerichtliches Berufsverbot (§ 70 Abs. 4 StGB, § 132a Abs. 1 Satz 2 StPO) gemäß § 145c StGB (s. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 1).
  • BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89

    Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.1995 - 2 Ss 177/94
    Die Vorschrift des § 145 c StGB bildet die strafrechtliche Bewehrung eines nach § 70 StGB (oder nach § 132 a StPO ) angeordneten Berufsverbots (BGH NStZ 1989, 475 m. Anm. Dölp = NJW 1989, 1939 = BGHR § 145 c Berufsverbot 1).
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