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   BGH, 02.08.1989 - 2 StR 310/89   

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https://dejure.org/1989,2214
BGH, 02.08.1989 - 2 StR 310/89 (https://dejure.org/1989,2214)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1989 - 2 StR 310/89 (https://dejure.org/1989,2214)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1989 - 2 StR 310/89 (https://dejure.org/1989,2214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles bei Sexualdelikten - Strafrahmenverschiebung durch alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.1982 - 4 StR 653/82

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles bei einem

    Auszug aus BGH, 02.08.1989 - 2 StR 310/89
    Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 492/86

    Ermessen des Tatrichters im Rahmen der Strafzumessung bei Abwägung von

    Auszug aus BGH, 02.08.1989 - 2 StR 310/89
    Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 02.08.1989 - 2 StR 310/89
    Warum die gegebenen Milderungsgründe angesichts sehr erschwerender Umstände bei der Tatausführung (s. zum gewaltsamen Mundverkehr BGHSt 33, 147 [BGH 13.02.1985 - 3 StR 481/84] = NStZ 1985, 359; BGH NStZ 1985, 117; zu Schlägen BGH NStZ 1982, 246) hier die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebieten sollen, wird nicht verständlich.
  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03

    Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5, 6).
  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01

    Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs;

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 2000, 254; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist - wie sonst auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB § 177 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10).
  • LG Essen, 28.04.2020 - 21 KLs 1/20

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Hierzu ist wiederum eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5, 6).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 StR 258/98

    Begriff des minder schweren Falls der Vergewaltigung - Überbewertung von

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • OLG Hamm, 14.08.2006 - 2 Ss 189/06

    Beweiswürdigung; Sachverständigengutachten; Anforderungen an die

    Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8; 8, 186; 26, 97, 98; BGHR StGB § 177 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 5 und 6; BGH NStZ 2000, 254; vgl. auch die umfangreichen Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 46 Rn. 85 und § 177 Rn. 95).
  • BGH, 02.02.1999 - 5 StR 651/98

    Keine tateinheitliche sexuelle Nötigung bei begangener Vergewaltigung;

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • LG Berlin, 28.01.2010 - 1 Kap Js 1414/09

    Besonders gefährliche Gewalthandlungen mittels heftigen Tritten gegen den Kopf

    Hierzu hat das Gericht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, bei der alle Umstände herangezogen und gewürdigt wurden, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • BGH, 28.05.1997 - 3 StR 166/97

    Abweichung des Tatbilds vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle -

    Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 5 und 6, jeweils m.w.Nachw.).
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