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   BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98   

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https://dejure.org/1998,516
BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98 (https://dejure.org/1998,516)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1998 - 3 StR 204/98 (https://dejure.org/1998,516)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98 (https://dejure.org/1998,516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz; Vollendete sexuelle Nötigung trotz fehlgeschlagenen Versuchs der Vergewaltigung; Annahme eines besonders schweren Falls eines Regelbeispiels ohne Vollendung

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2987
  • BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10
  • NStZ 1998, 510
  • StV 1998, 381
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98
    Vergleichbar mit der Rechtsänderung beim Diebstahl im erschwerten Fall (vgl. dazu BGHSt 33, 370, 373) hat der Gesetzgeber einen selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt.

    Zudem wäre es für den Tatrichter nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Tat mit besonders gravierenden Umständen auch ohne Vollendung des Regelbeispiels als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs außerhalb eines Regelbeispiels anzusehen (vgl. BGHSt 33, 370, 376 f.).

  • BGH, 02.11.2017 - 2 StR 415/17

    Beleidigung (verfassungsrechtlich gebotene Konturierung des Tatbestandes; sexuell

    Dass der Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausüben wollte, dieses über die Vornahme der sexuellen Handlung hinausgehende Ziel jedoch nicht erreicht hat, berechtigt nicht dazu, die Tat nur als Versuch zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 425/02, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 18).

    Hingegen ist im Schuldspruch neben dem vollendeten Grundtatbestand der sexuellen Nötigung für den Versuch der Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 177 Rn. 11; Fischer, aaO, § 177 Rn. 163 mwN; a.A. SK-StGB/Wolters/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 92).

  • BayObLG, 20.08.2021 - 206 StRR 87/21

    Strafbarkeit des Stealthing - minder schwerer Fall

    Der Versuch, mit dem Opfer den Beischlaf zu vollziehen, kann im Einzelfall die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllen; dies kommt jedoch, weil es sich dabei um eine Strafzumessungsregel handelt, im Schuldspruch nicht als Versuch der Vergewaltigung zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Beschl. v. 27. Mai 1998, 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, juris Rn. 4).

    Erfüllt die inkriminierte Handlung für sich bereits den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB, kommt nur diese im Schuldspruch zum Ausdruck (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998, 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510).

  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 555/15

    Versuchte Vergewaltigung (Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB)

    In einer solchen Konstellation hat der Schuldspruch - wie geschehen - auf versuchte Vergewaltigung zu lauten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511).

    Ob dies anders sein kann, wenn - wie hier - auch das Grunddelikt der sexuellen Nötigung lediglich versucht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511; Hörnle in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 253 mwN), bedarf keiner Entscheidung.

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