Rechtsprechung
   BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3621
BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93 (https://dejure.org/1993,3621)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1993 - 5 StR 262/93 (https://dejure.org/1993,3621)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - 5 StR 262/93 (https://dejure.org/1993,3621)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3621) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung der Handlung der Mittäter, auch wenn einer der Täter das Handlungsgeschehen vorzeitig verlassen hat - Vorhersehbarkeit des durch pflichtwidriges Verhalten verursachten Tod des Opfers - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92

    Körperverletzung mit Todesfolge - Fahrlässiges Handeln hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Die Kausalität zwischen den allen Mittätern zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Tod des Opfers - im Sinne des nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen unmittelbaren "Gefahrverwirklichungszusammenhanges" (BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 und 6 m.w.N.) - steht nach dem mitgeteilten Obduktionsgutachten außer Frage.

    Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 6), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 34/92

    Zusammenhang zwischen Körperverletzung und eingetretener Todesfolge

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Die Kausalität zwischen den allen Mittätern zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Tod des Opfers - im Sinne des nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen unmittelbaren "Gefahrverwirklichungszusammenhanges" (BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 und 6 m.w.N.) - steht nach dem mitgeteilten Obduktionsgutachten außer Frage.
  • BGH, 08.10.1991 - 1 StR 482/91

    Berücksichtigung des Gesamtverhaltens bei alkoholbedingter Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Bei dem Angeklagten Ja. lag die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3, 3 %o. Bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Ja. - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3, 3 %o naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB § 20 BAK 3; § 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 - Senatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 - Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62).
  • BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88

    Bestimmung des Blutalkoholwerts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Bei dem Angeklagten Ja. lag die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3, 3 %o. Bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Ja. - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3, 3 %o naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB § 20 BAK 3; § 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 - Senatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 - Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88

    Vorhersehbarkeit eines Reflextodes im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 6), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 280/92

    Prüfungsvoraussetzungen des § 20 StGB

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Bei dem Angeklagten Ja. lag die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3, 3 %o. Bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Ja. - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3, 3 %o naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB § 20 BAK 3; § 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 - Senatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 - Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Bei dem Angeklagten Sch., dem keine Blutprobe entnommen worden ist, fehlt es entgegen den in BGHSt 37, 231, 239 genannten Anforderungen an jeglicher Feststellung einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit.
  • BGH, 15.11.1984 - 4 StR 675/84

    Anforderungen an die Aufnahme von Aussagen der Angeklagten und der vernommenen

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Eine Beweiswürdigung, wie sie hier vorliegt, könnte angesichts eines Mißverhältnisses zwischen einer allzu breiten Darstellung von Aussageinhalten einerseits und deren Bewertung andererseits bedenklich sein (vgl. BGH NStZ 1985, 184; JZ 1990, 297; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 533).
  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 157/87

    Gebotensein der Vernehmung weiterer Sachverständiger durch die Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Bei dem Angeklagten Ja. lag die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3, 3 %o. Bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Ja. - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3, 3 %o naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB § 20 BAK 3; § 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 - Senatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 - Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
    Bei dem Angeklagten Ja. lag die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3, 3 %o. Bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Ja. - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3, 3 %o naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB § 20 BAK 3; § 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 - Senatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 - Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62).
  • BGH, 24.07.1989 - 4 StR 356/89

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95

    Kindesmißhandlung - §§ 223, 13 StGB, Körperverletzung durch Unterlassen, § 226

    Hier fehlt es jedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).
  • BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00

    Körperverletzung mit Todesfolge (Hirnblutung nach Angriff); Hinterlistiger

    Dabei ist eine mögliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).
  • BGH, 19.03.1997 - 5 StR 21/97

    Vorhersehbarkeit des Todeseintritts bei schweren und lang andauernden

    Die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, beide Angeklagten seien während der gesamten Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen, ist nicht zu beanstanden (vgl.BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14).

    Die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts kann bei so schweren und lang andauernden Gewalthandlungen, wie sie hier vorliegen, nicht einmal dann fraglich sein, wenn die Erkenntnisfähigkeit der Täter wegen ihrer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung nachhaltig vermindert war (vgl. dazu BGHR StGB § 226 Todesfolge 7).

  • BGH, 28.03.2007 - 5 StR 32/07

    Konkurrenzen (Konsumtion zwischen Raub und Freiheitsberaubung); verminderte

    Solches setzt eine intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die sich mit der Annahme einer Blutalkoholkonzentration in der angenommenen Höhe nur sehr schwer verträgt, die lediglich um 0, 1 ‰ unter der Grenze liegt, bei der ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit stets besonders naheliegt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14).
  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98

    Verminderte Schuldfähigkeit; Würdigung des Nachtatverhaltens; Fernliegen des

    Dies ist trotz des festgestellten hohen Alkoholisierungsgrades (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14) zutreffend.
  • BGH, 19.03.2002 - 1 StR 566/01

    Tötungsvorsatz; Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit (BAK)

    Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB die richtigen Maßstäbe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14; BGH NStZ 1995, 96; BGH Blutalkohol 38, 188; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91) angelegt und danach einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint.
  • BGH, 23.01.1997 - 5 StR 668/96

    Gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge und versuchte

    Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration liegt selbst bei schweren Gewaltdelikten wie dem hier mitabgeurteilten Kapitalverbrechen ein alkoholbedingter Ausschluß der Steuerungsfähigkeit nahe (std. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 3/97

    Stützen der Erwägungen zum Fehlen einer Erinnerungslücke des Angeklagten für die

    Im Blick auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration, die von dem für Vollrausch bei Delikten der vorliegenden Art angenommenen Grenzwert von 3, 3 %o (BGHR StGB § 20 BAK 14) noch verhältnismäßig weit entfernt ist, und angesichts dessen, daß affektbedingte Schuldunfähigkeit nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58 m.N.), vermag der Senat aber im Ergebnis auszuschließen, daß das Schwurgericht ohne die bedenklichen Erwägungen zur Anwendung des § 20 StGB gelangt wäre.
  • KG, 28.08.2000 - 1 Ss 247/00
    Fall schwerwiegenden Gewaltdelikt, das sich gegen Leib oder Leben des Opfers richtet (vgl. BGHSt 43, 66, 69), liegt eine Schuldunfähigkeit in der Regel ab 3, 3 Promille nahe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht