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   BGH, 24.07.1997 - 1 StR 351/97   

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https://dejure.org/1997,3913
BGH, 24.07.1997 - 1 StR 351/97 (https://dejure.org/1997,3913)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1997 - 1 StR 351/97 (https://dejure.org/1997,3913)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97 (https://dejure.org/1997,3913)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beziehung von Wahnvorstellungen zum Tatmotiv und Handlungsverlauf - Beurteilung von endogenen Psychosen mittels differentialdiagnostischen Untersuchungen - Wiedergabe der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens durch das tatrichterliche Urteil ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 20 Psychose 2
  • NStZ-RR 1998, 5
  • StV 1998, 15
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 622/96

    Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 351/97
    Eine solche Darstellung der Diagnose wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. BGH NStZ 1997, 383), da bei der schwierigen psychiatrischen Frage der Beurteilung einer endogenen Psychose das tatrichterliche Urteil die Grundlagen und Schlußfolgerungen des Sachverständigengutachtens so wiedergeben muß, daß das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, welche dem Sachverständigengutachten folgt, auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/96).
  • BGH, 16.05.2012 - 3 StR 33/12

    Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz

    Es hat die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert, obschon dazu Anlass bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5 f.).

    Unabhängig davon bedurfte es angesichts der getroffenen Feststellungen einer näheren Begründung, wieso der Angeklagte in den konkreten Tatsituationen das Unrecht seines Tuns einsehen konnte oder dazu bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre (s. BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90, NStZ 1991, 31, 32), da Wahnkranken in vom Wahn geprägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stehen und damit zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 145).

  • BGH, 09.04.2002 - 5 StR 100/02

    Schuldfähigkeitsprüfung; Psychose

    Allein die Feststellungen zu den beim Angeklagten vorhandenen krankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen die Annahme eines Ausschlusses, mindestens aber einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 20 Psychose 1 und 2).
  • BGH, 24.09.2014 - 2 StR 235/14

    Schuldunfähigkeit (auf Wahnvorstellung basierender Verlust der Einsichts- oder

    Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, StV 1998, 15; Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13).
  • BGH, 19.12.2013 - 2 StR 534/13

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Oft fehlt dann zugleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5, 6 mwN).
  • BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98

    Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe

    Soweit in dem Sachvortrag der Revision zur Begründung des Einstellungsantrags eine Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesehen werden könnte, würde es sich um eine Verfahrensrüge handeln, zu deren Begründung die die Verfahrensverzögerung belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darzulegen gewesen wären (BGHR StPO § 344 II Satz 2 Beschleunigungsgebot 1; BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 5; BGH, Beschl. vom 25. Februar 1994 - 3 StR 530/93).
  • LG Gießen, 19.01.2023 - 8 Ns 405 Js 16528/19

    Die wahnhafte Störung im Sinne des ICD-10 F 22.0 ist unter dem Begriff der

    Denn einem Wahnkranken stehen in Situationen, die - wie hier - durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung; es ist dann von einem bis zum Wegfall reduzierten Hemmungsvermögen und somit ebenfalls von Schuldunfähigkeit auszugehen (BGH NStZ-RR 2022, 102, 103 f.; BGH NStZ-RR 1998, 5, 6).
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