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   BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96   

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https://dejure.org/1996,2766
BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96 (https://dejure.org/1996,2766)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - 4 StR 476/96 (https://dejure.org/1996,2766)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 4 StR 476/96 (https://dejure.org/1996,2766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freispruch vom Vorwurf des Totschlags - Schuldunfähigkeit infolge eines tiefgreifenden Affektzustandes - Starke alkoholische Beeinflussung - Vorsätzlicher oder fahrlässiger Vollrausch - Eintritt eines vom Angeklagten nicht veranlassten und nicht beherrschbaren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 323a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 4
  • NStZ 1997, 232
  • StV 1997, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88

    Bewertung des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Dabei kann ein völliger Schuldausschluß auch im Zusammenwirken von Affekt und alkoholischer Enthemmung in Betracht kommen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; BGH StV 1994, 13; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 10 b).

    Im übrigen ist die genaue Höhe der Blutalkoholkonzentration gerade im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da es nur darum geht, daß der jedenfalls nicht unbeträchtliche Alkoholgenuß den bereits zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führenden hochgradigen Affekt verstärkt hat (vgl. BGH StV 1994, 13; BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 und Bewußtseinsstörung 9; Salger a.a.O. S. 206).

  • BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Dabei kann ein völliger Schuldausschluß auch im Zusammenwirken von Affekt und alkoholischer Enthemmung in Betracht kommen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; BGH StV 1994, 13; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 10 b).

    Im übrigen ist die genaue Höhe der Blutalkoholkonzentration gerade im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da es nur darum geht, daß der jedenfalls nicht unbeträchtliche Alkoholgenuß den bereits zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führenden hochgradigen Affekt verstärkt hat (vgl. BGH StV 1994, 13; BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 und Bewußtseinsstörung 9; Salger a.a.O. S. 206).

  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 285/94

    Schuldunfähigkeit infolge eines Affektes - Tiefgreifende Bewusstseinsstörung -

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Daß ein solcher tiefgreifender Affekt beim Angeklagten vorgelegen hat, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler bejaht, indem sie alle wesentlichen Merkmale geprüft und gewürdigt hat, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können (vgl. hierzu insbesondere S. Nervenarzt 1983, 557 ff.; Salger in Festschrift für Tröndle 1989, 201, 208 f.; Jähnke a.a.O. § 20 Rdn. 57 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 20 Affekt 3; § 21 Affekt 4, 5).
  • BGH, 10.10.1957 - 4 StR 21/57
    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB in seltenen Fällen gegeben sein kann, wenn ein Mensch ohne geistige oder seelische Dauerschäden ausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine Lage gerät, in der er gänzlich die Selbstbesinnung und die Fassung verliert (BGHSt 11, 20, 23 mit Nachweisen; BGH bei Holtz MDR 1977, 458, 459).
  • BGH, 06.10.1988 - 4 StR 460/88

    Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Die von der Rechtsprechung aufgestellte Grenze (vgl. BGHSt 37, 231, 234; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15), von der an eine verminderte Schuldfähigkeit regelmäßig in Betracht kommt, hat daher hier keine entscheidende Bedeutung.
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Die von der Rechtsprechung aufgestellte Grenze (vgl. BGHSt 37, 231, 234; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15), von der an eine verminderte Schuldfähigkeit regelmäßig in Betracht kommt, hat daher hier keine entscheidende Bedeutung.
  • BGH, 05.03.1986 - 2 StR 28/86

    Anforderungen an die Verurteilung wegen Totschlags - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Aus dem von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1986 (2 StR 28/86, bei Holtz MDR 1986, 624) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 22.09.1987 - 5 StR 385/87

    Vorliegen einer Schuldunfähigkeit bei einer Affekthandlung - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Die hierauf beruhende rechtliche Würdigung des Geschehens durch den Tatrichter, in dessen Verantwortungsbereich letztlich die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten fällt (vgl. BGHR StGB § 20 Affekt 1; § 21 Ursachen, mehrere 13), ist rechtsfehlerfrei.
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    War hiernach die vom Tatrichter aufgrund des tiefgreifenden Affekts bejahte Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei festgestellt, konnte der Angeklagte nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er unter den konkreten Umständen den Affektaufbau hätte verhindern können und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar gewesen wären (BGHSt 35, 143).
  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 155/76

    Freispruch vom Vorwurf des Mordes wegen eines vorliegenden Zustands der

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96
    Da er die später - nach dem Alkoholgenuß - eintretenden Umstände weder vorhersehen konnte noch vorhersehen mußte, kann ihm somit auch insoweit ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden (vgl. BGHSt 26, 363, 366).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 375/00

    Mord aus niedrigen Beweggründen ("Sippenhaft", Tötung des Intimpartners);

    Allerdings gebietet es der hohe Rang des durch §§ 211, 212 StGB geschützten Rechtsguts, die Anforderungen an die schuldmindernde Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6 und 8), zumal grundsätzlich zu verlangen ist, daß der geistig gesunde Mensch seine Affekte und sich beherrscht (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 4; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 55).
  • OLG Naumburg, 21.08.2012 - 1 U 34/12

    Körperverletzung durch Täter mit hirnorganischem Psychosyndrom: Beweislast für

    Der Bundesgerichthof vertritt in Strafsachen (zu den §§ 20, 21 StGB) die Ansicht, dass die Versagung der Strafmilderung mit der Begründung, der die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, nur dann rechtsfehlerfrei ist, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren (BGH Urteil vom 15.12.1987 - 1 StR 498/87 - [BGHSt 35, 143]; Urteil vom 12.12.1996 - 4 StR 476/96 - [NStZ 1997, 232, 233]).
  • LG Arnsberg, 30.01.2012 - 6 KLs 2/11

    Tötungsvorsatz, Messerstich, Notwehrlage, Affekt, Jugendstrafe

    Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB kann in - seltenen - Ausnahmefällen gegeben sein kann, wenn ein Mensch ohne geistige oder seelische Dauerschäden ausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine Lage gerät, in der er gänzlich die Selbstbesinnung und die Fassung verliert (BGH NStZ 1997, 232-233).
  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99

    Vorsätzlicher Vollrausch; Vorhersehbarkeit; Sich Berauschen

    Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 NStE Nr. 2 zu § 323a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 13).
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