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   BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88   

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https://dejure.org/1988,537
BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88 (https://dejure.org/1988,537)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1988 - 2 StR 90/88 (https://dejure.org/1988,537)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1988 - 2 StR 90/88 (https://dejure.org/1988,537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der Herabsetzung des Steuerungsvermögens auch bei planmäßigen, zielstrebigen und folgerichtigen Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 11
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 630/86

    Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei Alkoholgewöhnung des Täters

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88
    Sie geben zunächst Anlaß zur Besorgnis, das Landgericht habe der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 2, 31 %o nicht das ihr zukommende indizielle Gewicht beigemessen (vgl. - für eine Blutalkoholkonzentration von 2, 6 %o - BGHR § 21 StGB, Blutalkoholkonzentration 6 = BGH NStZ 87, 276 = BGH Strafverteidiger 87, 341).

    Denn planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil gerade ein alkoholgewöhnter Täter wie der Angeklagte sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 = BGH Strafverteidiger 1984, 436 f; BGH NStZ 1987, 276, jeweils mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).

  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88
    Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88
    Denn planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil gerade ein alkoholgewöhnter Täter wie der Angeklagte sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 = BGH Strafverteidiger 1984, 436 f; BGH NStZ 1987, 276, jeweils mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 20.08.1982 - 3 StR 283/82

    Entgegenkommen der Schutzbefohlenen und das Geben eines Anlasses zur Begründung

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88
    Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463).
  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Er widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach strafschärfende Erwägungen, die auf die Zunahme bestimmter Delikte abstellen, eines näheren tatsächlichen Beleges bedürfen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 6, 7).
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Insoweit weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 6 m.w.N. hin.
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

    Ob generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung erst dann zulässig sind, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten zu verzeichnen ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2), kann dahinstehen; denn jedenfalls durfte das Landgericht nicht ohne jeden Anhaltspunkt davon ausgehen, andere Ärzte würden sich durch mildere als die verhängten Strafen zu gleichem Umgang mit den Bestimmungen der §§ 218 ff. StGB verleiten lassen wie der Angeklagte in den abgeurteilten Fällen.
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