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   BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98   

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BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98 (https://dejure.org/1998,2460)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1998 - 2 StR 16/98 (https://dejure.org/1998,2460)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 2 StR 16/98 (https://dejure.org/1998,2460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34
  • NStZ 1998, 295
  • StV 1998, 538
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.07.1997 - 3 StR 144/97

    Volle Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz geltend gemachter

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, hat der festgestellte Wert aber nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 ff [BGH 29.04.1997 - 1 StR 511/95]; BGH NStZ 1997, 592; Beschluß des Senats vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97).

    Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind in diesem Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 592).

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, hat der festgestellte Wert aber nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 ff [BGH 29.04.1997 - 1 StR 511/95]; BGH NStZ 1997, 592; Beschluß des Senats vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97).

    Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen sind keine wesentlichen Kriterien (BGHSt 43, 67, 72 [BGH 29.04.1997 - 1 StR 511/95]/73).

  • BGH, 26.11.1997 - 2 StR 553/97

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Begehung von Straftaten in stark

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, hat der festgestellte Wert aber nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 ff [BGH 29.04.1997 - 1 StR 511/95]; BGH NStZ 1997, 592; Beschluß des Senats vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97).
  • BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92

    Strafbarkeit wegen Mord - Erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit auf Grund

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung aber ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Die Blutalkoholkonzentration von 2, 46 o/oo legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 2 o/oo in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 37, 231, 235; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH NStZ-RR 1996, 161), nahe.
  • BGH, 19.01.1996 - 2 StR 650/95

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Beweiswürdigung - Strafrahmenverschiebung -

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Die Blutalkoholkonzentration von 2, 46 o/oo legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 2 o/oo in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 37, 231, 235; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH NStZ-RR 1996, 161), nahe.
  • BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92

    Strafmilderung - Rückfall in Drogenabhängigkeit - Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung aber ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung aber ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGH NStZ 1994, 183, 184; vgl. hier das frühere Verhalten gegenüber dem Tatopfer - UA S. 7-10 - und die Ankündigung der Tötung - UA S. 10/11).
  • BGH, 16.02.1987 - 3 StR 17/87

    Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98
    Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung aber ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24).
  • BGH, 12.01.1994 - 3 StR 633/93

    Mordmerkmal - Mordlust

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden

    Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3, 9 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990- 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34; BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11, NStZ 2012, 261).
  • BGH, 17.11.1999 - 3 StR 438/99

    Verminderte Schuldfähigkeit; Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit

    Bei einem solchen Wert liegt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens nahe (vgl. BGHSt 37, 231, 235 und 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 15, 30, 31 und 34).

    Zu den psychodiagnostischen Beurteilungskriterien, die Hinweise darauf geben, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten trotz der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben ist (vgl. BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 und 35; BGH NStZ 1997, 592) verhält sich das Urteil nicht.

  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 139/03

    Aufklärungspflicht (Zeugenvernehmung; Aufdrängen); Darlegungsvoraussetzungen

    Zwar kann die Indizwirkung einer hohen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 43, 66) durch Umstände entkräftet werden, die darauf hinweisen, daß das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (sog. psychodiagnostische Beurteilungskriterien; vgl. hierzu etwa BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 und 36).
  • BGH, 07.02.2012 - 5 StR 545/11

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an den Ausschluss eingeschränkter Schuldfähigkeit);

    Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2, 44 ? legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 2 ? in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34).
  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 406/98

    Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Entbehrlichkeit der Berechnung

    Hinzu kommt die erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten, der wiederholt wegen Trunkenheitsfahrten vorbestraft ist und wegen Alkoholmißbrauchs nicht zum Wehrdienst eingezogen wurde; seine detailreiche, präzise, auch psychische Sachverhalte einschließende Einlassung belegt ferner ein vollständig intaktes Erinnerungsvermögen (zur Bedeutung dieser Kriterien für eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit vgl. BGHSt 43, 66, 69, 71; BGH NStZ 1997, 591, 592; NStZ-RR 1997, 162; 226, 227; 1998, 133, 134 und Maatz StV 1998, 279, 283, aber auch BGH NStZ 1998, 295, 296; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 5 StR 473/98).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03

    Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch alle sonstigen Umstände, die Aufschluss über die psychische Verfassung eines Täters zur Tatzeit geben können, in die Beurteilung einzubeziehen (und im Urteil darzulegen) sind, hat hieran nichts geändert (BGH StV 1997, 460/463 [BGHSt 43, 67; 1 1998, 256; NStZ 1997, 591; 1998, 295).
  • BGH, 13.06.2001 - 5 StR 202/01

    Schuldunfähigkeit; Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK);

    Aussagekräftige Rückschlüsse auf eine erhaltene Steuerungsfähigkeit lassen sich diesem der Situation kaum angemessenen Verhalten nicht entnehmen (zu psychodiagnostischen Kriterien vgl. auch BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.1999 - 5 StR 12/99

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf Grund hoher

    Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Landgericht die Aussagekraft von Alkoholgewöhnung, Erinnerungsfähigkeit und Motorik überbewertet hat (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34).
  • BGH, 14.10.1998 - 5 StR 473/98

    Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat

    Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob das Schwurgericht etwa bereits die Bedeutung der Aussagekraft von Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen für die Beurteilung uneingeschränkt erhaltener Schuldfähigkeit nach erheblichem Alkoholkonsum überschätzt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34).
  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

    Ferner hat das Landgericht nicht in ausreichender Weise beachtet, daß die Frage der Schuldfähigkeit nicht nur aufgrund der Krankengeschichte und der Höhe der Blutalkoholkonzentration beurteilt werden konnte, sondern daß hierzu alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen waren, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat bezogen (BGH StV 1998, 258; vgl. BGHSt 43, 66/76; NStZ 1998, 295).
  • BGH, 07.04.1999 - 2 StR 36/99

    Vergewaltigung; Strafzumessung

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