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   BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91   

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https://dejure.org/1991,3671
BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91 (https://dejure.org/1991,3671)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1991 - 4 StR 204/91 (https://dejure.org/1991,3671)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91 (https://dejure.org/1991,3671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldfähigkeit - Verminderung - Seelische Störung - Ausschluss der Schuldfähigkeit - Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 20
  • StV 1991, 511
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 18/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91
    Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich in den Fällen, in denen eine "tiefgreifende" Bewußtseinsstörung festgestellt und geprüft wird, ob sie zu einer "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat (vgl. BGHR § 21 StGB Bewußtseinsstörung 2; Salger in Festschrift für Tröndle [1989] S. 201, 214).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91
    Ist somit eine "schwere andere seelische Abartigkeit" den Erörterungen zugrunde gelegt worden (vgl. hierzu BGHSt 34, 22, 24), die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn sie eben diese "Schwere" aufweist, so liegt es nahe, dieser Form der seelischen Störung, wenn sie nicht zum Ausschluß der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, sondern nur zu deren Verminderung führt, die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit zuzusprechen.
  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91
    Dem Senat fehlen deshalb die Grundlagen, die Frage der "Erheblichkeit" (vgl. BGHSt 8, 113, 124) zu überprüfen.
  • BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16

    Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des

    Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 sowie Beschlüsse vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB Seelische Abartigkeit 20 und vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

    Wird im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens gemäß § 21 StGB nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 20; Beschluss vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 21 Rn. 8).
  • BGH, 20.02.2001 - 5 StR 3/01

    Narzißtische Persönlichkeitsstörung; Erhebliche Verminderung der

    Wird eine "schwere" andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401), so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380).
  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 524/95

    Schuldfähigkeit - Ausschluß - Schwere seelische Abartigkeit - Begründung durch

    Unter diesen Umständen wird die schwere seelische Abartigkeit - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Steuerungsfähigkeit regelmäßig erheblich (§ 21 StGB) vermindern (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; vgl. auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 35, § 21 Rdn. 9; Rasch StV 1991, 126 f.; zum Problemkreis siehe auch Blau in: Festschrift für Wilfried Rasch, 1993, S. 113 ff.; Saß, Psychopathie Soziopathie Dissozialität, 1987, S. 113 ff.).

    Will der Tatrichter die Erheblichkeit einer schweren seelischen Abartigkeit verneinen, so hat er dies näher zu begründen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23).

  • BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18

    Schuldunfähigkeit (zweistufige Prüfung: erforderliche Darstellung im Urteil;

    Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 und vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31 sowie Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 20).
  • BGH, 21.02.2008 - 5 StR 632/07

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit bei

    Ob die Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Tat erheblich eingeschränkt war, hat das Tatgericht in einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (BGHSt 49, 45, 54; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36), und dies in nachvollziehbarer Weise darzustellen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 261/07).
  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 581/97

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

    Jedenfalls unter diesen Umständen liegt es nahe, daß diese Form der seelischen Störung dann, wenn sie - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht zum völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB führt, jedenfalls die Wirkung einer "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 20; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 5 StR 483/96).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01

    Schwere andere seelische Abartigkeit (Verneinung einer Beeinträchtigung der

    a) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249).
  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 172/11

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Rechtsbegriff;

    Hierbei muss besonders geprüft werden, ob sich eine festgestellte schwere seelische Abartigkeit auf die konkret abzuurteilende Tat erheblich schuldmindernd ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 97, 485 f.; 96, 380, StV 91, 511; weitere Nachweise bei Fischer StGB, 58. Aufl. § 21 Rn. 8).
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