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   BGH, 27.01.1988 - 3 StR 359/87   

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https://dejure.org/1988,5126
BGH, 27.01.1988 - 3 StR 359/87 (https://dejure.org/1988,5126)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1988 - 3 StR 359/87 (https://dejure.org/1988,5126)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1988 - 3 StR 359/87 (https://dejure.org/1988,5126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe auf Grund unterlassener Vorkehrungen gegen eine neuerliche Tötungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 12
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 428/03

    Mord (Heimtücke: fehlende Arglosigkeit; Verdeckung einer Straftat); Verweigerung

    Dies setzte freilich besonders schwerwiegende Gründe voraus, die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 94/04

    Unzureichende Beweiswürdigung hinsichtlich der niedrigen Beweggründe beim Mord

    Das Landgericht hat den sich aus § 212 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene verminderte Tatschuld durch andere schulderhöhende Umstände aufgewogen wird (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 12, 3).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    In derartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Handelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 675/92

    Strafrahmenwahl bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

    Solche können insbesondere darin liegen, daß der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten ähnlicher Art, wie sie Gegenstand der Aburteilung sind, zu begehen, und daß er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 12, 18, 19; zuletzt Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 673/92 -).
  • BGH, 06.12.1989 - 2 StR 309/89

    Beweiserhebung - Urteilsverkündung - Wahrunterstellung - Beweisbehauptung

    Sollte er dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte (nur) erheblich vermindert schuldfähig war, wird er bei der Strafzumessung die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Strafrahmenmilderung des § 49 Abs. 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 143/85 = bei Theune NStZ 1986, 154; BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 4, 7, 8, 12; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89 zum Abdruck in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 17 vorgesehen).
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