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   BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88   

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https://dejure.org/1988,1956
BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88 (https://dejure.org/1988,1956)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1988 - 3 StR 323/88 (https://dejure.org/1988,1956)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1988 - 3 StR 323/88 (https://dejure.org/1988,1956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit - Strafbemessung - Erschwerungsgründe - Verminderte Schuldfähigkeit - Keine Straferschwerung, wenn Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters beruhen, die ihm als verminderte Schuldfähigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15
  • NStZ 1989, 18
  • StV 1989, 15
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1985 - 2 StR 22/85

    Strafverfolgungsverjährung von Fortsetzungstaten beginnt mit Beendigung des

    Auszug aus BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88
    In Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 m.w.N.); liegen danach die Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift vor, dann gibt es aber keinen Erfahrungssatz, der eine graduelle Unterscheidung im Schuldgehalt zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens rechtfertigte (BGH bei Holtz MDR 1985, 627; 1986, 622).
  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 428/85

    Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung und

    Auszug aus BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88
    Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. die Senatsentscheidungen bei Holtz MDR 1986, 96 sowie BGHR StGB § 21 Strafzumessung 4; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 12.06.1987 - 3 StR 205/87

    Berücksichtigung des möglichen Einflusses der verminderten Schuldfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88
    Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. die Senatsentscheidungen bei Holtz MDR 1986, 96 sowie BGHR StGB § 21 Strafzumessung 4; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88
    In Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 m.w.N.); liegen danach die Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift vor, dann gibt es aber keinen Erfahrungssatz, der eine graduelle Unterscheidung im Schuldgehalt zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens rechtfertigte (BGH bei Holtz MDR 1985, 627; 1986, 622).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auch einem erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderten Täter kann nämlich die Art der Tatausführung - etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung - schulderhöhend vorgeworfen werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15 und Strafzumessung 4, 18).

    In diesem Fall wird der Tatrichter jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu beachten haben, daß diese Umstände die Tatschuld nicht im gleichen Ausmaß wie bei nicht berauschten Tätern erhöhen, sofern sie ihren Grund in der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5); eine Ausnahme hiervon kommt indes in Betracht, wenn dem Täter in Hinblick auf seine bisherigen Erfahrungen unter Alkoholeinfluß vor dem Hintergrund des von ihm weiterhin nicht gezähmten Alkoholgenusses gerade eine derart schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden müßte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15).

  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

    Auch einem erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderten Täter kann nämlich die Art der Tatausführung - etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung - schulderhöhend vorgeworfen werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15 und Strafzumessung 4, 18).

    Eine Ausnahme hiervon kommt indes in Betracht, wenn dem Täter in Hinblick auf seine bisherigen Erfahrungen unter Alkoholeinfluss vor dem Hintergrund des von ihm weiterhin nicht gezähmten Alkoholgenusses gerade eine derart schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden müsste (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15).

  • BGH, 09.12.1988 - 2 StR 624/88

    Annahme eines minder schweren Falles bei einer Einschränkung der

    Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens ist gegenüber (vermeidbarer) fehlender Unrechtseinsicht infolge herabgesetzter Einsichtsfähigkeit kein Schuldminderungsgrund geringeren Grades (vgl. BGH, Beschluß vom 29. August 1988 - 3 StR 323/88 = zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15; BGH, Beschluß vom 4. März 1986 - 1 StR 87/86 = bei Theune NStZ 1986, 494; BGH NStZ 1985, 357, 358).
  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89

    Ausschluss eines geistig-seelischen Ausnahmezustandes bei der Begehung eines

    Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6).
  • BGH, 14.08.1990 - 5 StR 340/90

    Verringerte Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit, die nach dem

    Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4, 15, 17).
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