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   BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90   

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https://dejure.org/1990,1387
BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90 (https://dejure.org/1990,1387)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1990 - 1 StR 94/90 (https://dejure.org/1990,1387)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1990 - 1 StR 94/90 (https://dejure.org/1990,1387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit - Voraussetzungen der Strafrahmenmilderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 49 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.10.1984 - 1 StR 654/84

    Versagung der Strafminderung wegen der Kenntnis des Täters von seiner

    Auszug aus BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90
    Jedoch kann die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren entkräftet werden (vgl. BGH NJW 1987, 2450).
  • BGH, 01.08.1984 - 3 StR 287/84

    Versagung einer Strafrahmenmilderung wegen vorangegangenen Alkoholgenusses

    Auszug aus BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.
  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

    Auszug aus BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann.
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66 ; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können (vgl. nur BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, 19 jeweils m.w.N.).

    Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 12; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 26).

  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

    Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH NStZ-RR 1999, 12).
  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (minder schwerer Fall bei der Verwirklichung

    Diese Umstände lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte alkoholkrank war und aufgrund eines unwiderstehlichen Dranges Alkohol trank (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).
  • BGH, 19.01.2000 - 2 StR 609/99

    Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

    Eine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß vergleichbare Straftaten zu begehen und ihm diese Neigung bewußt war oder doch hätte sein können, er aber dennoch vor der Tat in erheblichem Umfang Alkohol konsumierte (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 14, 19; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR 775/93 = MDR 1994, 432) und ihm dies zum Vorwurf zu machen ist.
  • BGH, 19.01.1996 - 2 StR 650/95

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Beweiswürdigung - Strafrahmenverschiebung -

    Dieser Umstand kann jedoch sein schulderhöhendes Gewicht ganz oder teilweise verlieren, wenn einem alkoholkranken Täter der übermäßige Alkoholgenuß nicht oder nicht in vollem Umfang angelastet werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH, Beschl. v. 14. August 1992 - 2 StR 349/92).
  • BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95

    Strafmilderung - Strafänderung - Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit -

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 89/98

    Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafesowie die Anordnung der

    Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH StV 1985, 102; BGH, Beschluß vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 -).
  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 399/92

    Verurteilung wegen Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

    Doch hält es der Senat für ausgeschlossen, bei der Prüfung eines minder schweren Falles sei übersehen worden, daß beim Angeklagten wieder ein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum bestand, der ihm nicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden durfte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 2 StR 546/84 = StV 1985, 102 sowie BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).
  • BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90

    Strafrahmenmilderung; Verhältnis zu den minder schweren Fällen

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1981, 1221; BGH StV 1987, 19; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 19).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 675/92

    Strafrahmenwahl bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

  • BGH, 24.09.1991 - 1 StR 480/91

    Keine Strafmilderung bei früheren Alkoholdelikten

  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 775/93

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit - Unterbringung: widersprüchliche Begründung

  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05

    Diebstahl; gewerbsmäßig; vertypter Strafschärfungsgrund; Strafmilderungsgründe;

  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 732/95

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels - Erheblich verminderte

  • BGH, 04.07.1996 - 5 StR 166/96

    Grundsätzliche Verringerung des Schuldgehalts der Tat durch erheblich

  • BGH, 14.10.1992 - 2 StR 465/92

    Grundlagen für die Berechnung der Tatzeitalkoholkonzentration bei einem

  • BGH, 12.12.1995 - 1 StR 681/95

    Voraussehbarkeit des abgeurteilten Verhaltens im Widerspruch zu einer versagten

  • BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92

    Ablehnung der Strafrahmenverschiebung bei schon früher unter Alkoholgenuss

  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 558/91

    Berücksichtigung des trotz Kenntnis der aggressionsfördernden Wirkung erfolgten

  • OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05

    Schuldfähigkeit, verminderte

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 642/92

    Strafrahmenverschiebung aufgrund Alkoholgenusses unmittelbar vor der Tat -

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