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   BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94   

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https://dejure.org/1994,4062
BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94 (https://dejure.org/1994,4062)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1994 - 2 StR 306/94 (https://dejure.org/1994,4062)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1994 - 2 StR 306/94 (https://dejure.org/1994,4062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verminderte Steuerungsfähigkeit - Alkoholeinfluß - Strafmilderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 26
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.1984 - 4 StR 663/84

    Voraussetzungen an die Ausübung strafrichterlichen Ermessens bei der Versagung

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung von Strafmilderung dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 782; BGH, Beschluß vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84), und wenn er in der Lage war, den Alkoholgenuß zu unterlassen (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 2 StR 546/84 = StV 1984, 102).
  • BGH, 12.10.1984 - 2 StR 546/84

    Vorwerfbarkeit überhöhten Alkoholgenusses

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung von Strafmilderung dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 782; BGH, Beschluß vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84), und wenn er in der Lage war, den Alkoholgenuß zu unterlassen (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 2 StR 546/84 = StV 1984, 102).
  • BGH, 29.02.1972 - 5 StR 691/71

    "Verantwortlichkeit" für fahrlässige Handlungen

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung von Strafmilderung dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 782; BGH, Beschluß vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84), und wenn er in der Lage war, den Alkoholgenuß zu unterlassen (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 2 StR 546/84 = StV 1984, 102).
  • BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90

    Vollzug - Sichtspion - Strafvollzug - Einzelfallprüfung

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. z.B. BGH NJW 1990, 2143 [BGH 10.04.1990 - 1 StR 9/90]; BGH bei Holtz MDR 1991, 886; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1991 - 1 StR 42/91).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. z.B. BGH NJW 1990, 2143 [BGH 10.04.1990 - 1 StR 9/90]; BGH bei Holtz MDR 1991, 886; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1991 - 1 StR 42/91).
  • BGH, 23.02.1994 - 2 StR 41/94

    Zurückverweisung einer Rechtssache zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    "Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß die verfahrensgegenständliche Tat vor der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Kreisgericht Meiningen vom 23. März 1993 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer zur Zeit verbüßt, begangen worden ist, so daß die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB vorliegen; eine mögliche Gesamtstrafenbildung nach dieser Bestimmung darf nicht dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben (vgl. BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; BGH, Beschluß vom 23.2.1994 - 2 StR 41/94).
  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 42/91

    Bestimmung des Strafmaßes bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. z.B. BGH NJW 1990, 2143 [BGH 10.04.1990 - 1 StR 9/90]; BGH bei Holtz MDR 1991, 886; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1991 - 1 StR 42/91).
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    "Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß die verfahrensgegenständliche Tat vor der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Kreisgericht Meiningen vom 23. März 1993 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer zur Zeit verbüßt, begangen worden ist, so daß die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB vorliegen; eine mögliche Gesamtstrafenbildung nach dieser Bestimmung darf nicht dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben (vgl. BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; BGH, Beschluß vom 23.2.1994 - 2 StR 41/94).
  • BGH, 14.03.1984 - 2 StR 637/83

    betrunkener Räuber - § 50 StGB, Verhältnis der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß dann, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen und ausreichende Gründe für eine Versagung der Strafmilderung nicht festzustellen sind, das Tatgericht zu prüfen hat, ob der Strafrahmen für den minder schweren Fall oder der des § 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist (vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 357; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung unvollständige 5).
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94
    In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung von Strafmilderung dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 782; BGH, Beschluß vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84), und wenn er in der Lage war, den Alkoholgenuß zu unterlassen (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 2 StR 546/84 = StV 1984, 102).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 12; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 26).

    Die getroffenen Feststellungen belegen entgegen der Auffassung der Revision hinreichend, daß sich bei dem Angeklagten seit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hat, der ihn weitgehend beherrscht und ihm daher nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 26).

  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97

    Einordnung einer dreifach ausgeführten Vergewaltigung als ein mehraktiges

    In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung einer Strafmilderung nicht schon dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde, vielmehr muß er auch in der Lage gewesen sein, den Alkoholgenuß zu unterlassen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 26).
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