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   BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95   

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https://dejure.org/1995,3454
BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95 (https://dejure.org/1995,3454)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1995 - 1 StR 117/95 (https://dejure.org/1995,3454)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95 (https://dejure.org/1995,3454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafmilderung - Strafänderung - Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit - Hang zu Straftaten - Alkohol - Trunkenheit - Rausch - Rauschzustand - Actio libera in causa

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29
  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die bei solcher Blutalkoholkonzentration ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen sicher auszuschließen ist (vgl.Senatsbeschluß vom 8. November 1994 - 1 StR 590/94 = NStZ 1995, 226; BGHSt 37, 231, 241 m.w.Nachw.), wird hier durch die Feststellungen weiter erhärtet: Die Angeklagten hatten nach den Urteilsfeststellungen "in nüchternen Momenten ... nichts gegen Ausländer und ihnen war ... klar, daß es ... Asylbewerbern auch nicht besser ging als ihnen".
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Daraus, daß sich die Revisionsbegründung aber ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, folgt jedoch, daß die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1994 - 1 StR 590/94

    Blutalkoholkonzentration - Schuldfähigkeit - Rechtsfehler - Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die bei solcher Blutalkoholkonzentration ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen sicher auszuschließen ist (vgl.Senatsbeschluß vom 8. November 1994 - 1 StR 590/94 = NStZ 1995, 226; BGHSt 37, 231, 241 m.w.Nachw.), wird hier durch die Feststellungen weiter erhärtet: Die Angeklagten hatten nach den Urteilsfeststellungen "in nüchternen Momenten ... nichts gegen Ausländer und ihnen war ... klar, daß es ... Asylbewerbern auch nicht besser ging als ihnen".
  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung ein alkoholabhängiger Täter rechnet oder rechnen muß, um so eher ist trotz seines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zu bejahen (in ähnlichem Sinne auch BGH NStZ 1994, 34 f. [BGH 07.07.1993 - 2 StR 17/93]).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 388/87

    Grundlagen der Strafbarkeit: Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
  • BGH, 24.09.1991 - 1 StR 480/91

    Keine Strafmilderung bei früheren Alkoholdelikten

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Wie der Senat jedoch bereits ausgesprochen hat, genügt die Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum nicht, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (Urteil vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91; ebenso Jähnke aaO. m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs dann zur Aufhebung weiterer, für sich genommen sogar rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95 mwN).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    In diesem Zusammenhang muß es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Trunkenheit als solche vorwerfbar ist oder nicht, da auch letzterenfalls andere schulderhöhende Momente die Versagung der Strafmilderung rechtfertigen können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).

    Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines Zustandes von ihm ausgehenden Gefahren für andere weiß - etwa aufgrund früher unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten - und je schwererwiegend die Straftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muß, desto weniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen ungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vorzuwerfen ist (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).

  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    c) Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, da nicht auszuschließen ist, dass diese in ihrer Höhe durch die aufgehobenen Einzelstrafen im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 16.06.1998 - 1 StR 162/98

    Anwendbarkeit von § 213 StGB unter Berücksichtigung der wesentlich mittragenden

    Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, reicht allein die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum nicht aus, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (BGH, Urteile vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91 - und vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).

    Je schwerwiegender die Straftaten seien, mit deren Begehung ein alkoholabhängiger Täter rechnen muß, um so eher sei trotz seines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zu bejahen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).

  • OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08

    gefährliche Körperverletzung; Kopfstoß; minderer schwerer Fall; Strafmilderung;

    Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines Zustands von ihm ausgehenden Gefahren für andere weiß - etwa aufgrund früherer unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten - und je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muss, desto weniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen ungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vorzuwerfen ist (vgl. hierzu BGH, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) keinen Bestand haben kann oder wenn sämtliche abgeurteilte Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Dies kann insbesondere dann gelten, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BGH, Urt. vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 20.04.2005 - 5 StR 147/05

    Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei

    Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird, können im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zwar auch einem alkoholkranken Straftäter schulderhöhende Verhaltensweisen angelastet werden, die den grundsätzlich schuldmindernden Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufwiegen (vgl. BGH aaO S. 3352; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 232/99

    Untreue; Darlegungsvoraussetzungen; Vermögensschaden; Vorsatz

    Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen und es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die Einsatzstrafe handelt (BGH, Urt. vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 01.08.1995 - 4 StR 404/95

    Diebstahl - Raub - Versuch - Leeres Behältnis - Zueignungsabsicht - Inhalt

    Da es sich hierbei um die Einsatzstrafe handelt und alle abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95), hebt der Senat auch die übrigen Einzelstrafen auf.
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