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   BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89   

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https://dejure.org/1989,8713
BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89 (https://dejure.org/1989,8713)
BGH, Entscheidung vom 07.09.1989 - 4 StR 433/89 (https://dejure.org/1989,8713)
BGH, Entscheidung vom 07. September 1989 - 4 StR 433/89 (https://dejure.org/1989,8713)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Handlung unter den Voraussetzungen der vorverlegten Schuld (actio libera in causa) - Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung bei früherer Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

    Auszug aus BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89
    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

    Auszug aus BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89
    Daher war es rechtsfehlerhaft, trotz der den Schuldgehalt der Tat grundsätzlich verringernden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten hier eine Strafrahmenverschiebung mit Rücksicht auf die früher begangene Tat abzulehnen (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89
    Es dürfen dem vermindert schuldfähigen Täter jedoch solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3).
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