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   BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92   

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https://dejure.org/1992,1672
BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92 (https://dejure.org/1992,1672)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1992 - 3 StR 320/92 (https://dejure.org/1992,1672)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 3 StR 320/92 (https://dejure.org/1992,1672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mord - Voraussetzungen - Mordmerkmal - Niedrige Beweggründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 211
    Tötung aus niedrigem Beweggrund

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 23
  • NStZ 1993, 182
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92
    Es trifft zwar zu, daß die Wertung, ob ein Tötungsmotiv als "niedrig" einzustufen ist, einer Gesamtwürdigung bedarf, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt, mithin alle inneren wie äußeren Faktoren, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgebend waren (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 16; BGH bei Holtz, MDR 1980, 1001).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 246/89

    Verurteilung wegen Totschlags - Nichtberücksichtigung einer Tötung aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92
    Es trifft zwar zu, daß die Wertung, ob ein Tötungsmotiv als "niedrig" einzustufen ist, einer Gesamtwürdigung bedarf, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt, mithin alle inneren wie äußeren Faktoren, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgebend waren (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 16; BGH bei Holtz, MDR 1980, 1001).
  • BGH, 14.10.1954 - 4 StR 362/54
    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92
    Auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an (vgl. BGHSt 6, 329; BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 13 m.w.N.).
  • BGH, 26.06.1980 - III ZR 128/78

    Verpflichtung einer Kreditbank zur Klarstellung über die Aufgaben und Vollmachten

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92
    Es trifft zwar zu, daß die Wertung, ob ein Tötungsmotiv als "niedrig" einzustufen ist, einer Gesamtwürdigung bedarf, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt, mithin alle inneren wie äußeren Faktoren, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgebend waren (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 16; BGH bei Holtz, MDR 1980, 1001).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 481/83

    Verurteilung wegen versuchten Mordes - Rücktritt vom unbeendeten Versuch -

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92
    Namentlich dann, wenn Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Menschen veranlaßt haben, kommen seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Persönlichkeit Bedeutung für die Frage zu, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich verständlich sind (vgl. BGH NStZ 1984, 261; BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 11 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00

    Kausalität zwischen Tötungshandlung und Erfolg bei Hinzutreten von Dritten;

    Diese muß Vorgeschichte, Anlaß und Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 11, 39), sich mithin auf alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren erstrecken (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 23, 24, 31).
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).
  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).

    Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23; BGH StV 1987, 150, 151; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 31).

    Die Kammer hätte sich insbesondere auch damit auseinander setzen müssen, daß die Tötung eines anderen allein deshalb, weil er in der Wertvorstellung des Täters als geringer eingeordnet wird, nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist (vgl. BGH NJW 1971, 571, 574; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23).

    Der Täter mißachtet dabei vollständig den personalen Eigenwert eines Opfers und spielt sich aus reiner Willkür zum Herrn über Leben und Tod auf, was als sittlich besonders verwerflich und somit als niedriger Beweggrunde zu qualifizieren ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 13; BGH NJW 1971, 571, 572; Beschl. vom 2. März 1995 - 4 StR 67/95).

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