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   BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88   

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https://dejure.org/1988,2072
BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88 (https://dejure.org/1988,2072)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1988 - 4 StR 72/88 (https://dejure.org/1988,2072)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1988 - 4 StR 72/88 (https://dejure.org/1988,2072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Folgerung von der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung in Bezug auf die Annahme eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 § 212 Abs. 1
    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Rücktritt vom Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 13
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88
    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter - unabhängig von seinem ursprünglichen Tatplan - in diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht eintreten (BGH MDR 1988, 244 und BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - 4 StR 653/87, jeweils m.Nachw.).
  • BGH, 26.05.1987 - 1 StR 170/87

    Straftaten gegen das Lebens: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR § 212 Abs. 1 StGB Vorsatz bedingter 3, 5, 7, 8, 9).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 261/87

    Wirkungen einer durch Wut erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit auf das

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR § 212 Abs. 1 StGB Vorsatz bedingter 3, 5, 7, 8, 9).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR § 212 Abs. 1 StGB Vorsatz bedingter 3, 5, 7, 8, 9).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR § 212 Abs. 1 StGB Vorsatz bedingter 3, 5, 7, 8, 9).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR § 212 Abs. 1 StGB Vorsatz bedingter 3, 5, 7, 8, 9).
  • BGH, 21.01.1988 - 4 StR 653/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88
    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter - unabhängig von seinem ursprünglichen Tatplan - in diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht eintreten (BGH MDR 1988, 244 und BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - 4 StR 653/87, jeweils m.Nachw.).
  • BGH, 15.06.2000 - 4 StR 172/00

    Bedingter Tötungsvorsatz; Gefährliche Körperverletzung; Mittäterschaft;

    Zwar zwingt nicht jeder objektiv lebensgefährliche Einsatz eines Messers zur Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 11, 13, 22, 24).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; weitere Nachweise bei Schroth NStZ 1990, 324; zur Einzelkritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.).
  • BGH, 15.08.2000 - 5 StR 275/00

    Bedingter Tötungsvorsatz; Hemmschwelle bei Tötungsdelikten

    Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den Beschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen, daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Opfers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 8, 11, 13, 24, 32).
  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93

    Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht -

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; zur Kritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.).
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 624/92

    Schluss von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz

    Deshalb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles (vgl. z.B. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 3, 5, 12 und 13).
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 464/92

    Annahme einer erhöhten Hemmschwelle bezüglich des Tötungsvorsatz bei dem

    Der Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 13 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, dann handelt er nur bewußt fahrlässig (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 13, 24).
  • BGH, 29.11.1996 - 2 StR 595/96

    Aufhebung eines Urteils aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung durch das

    Wegen der Beurteilung vergleichbarer Fälle wird auf BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11, 13, 14, 17, 19 und 27 hingewiesen.
  • BGH, 14.05.1997 - 2 StR 97/97

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Tötungsversuch

    Wurde er nämlich nicht durch äußere Umstände oder unwiderstehliche innere Hemmungen daran gehindert, weiterzustechen, und ging er davon aus, daß seine Opfer die Stiche überleben würden, so wäre er in beiden Fällen freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten und könnte nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11, 14, 17; Versuch, beendeter 10).
  • LG Arnsberg, 27.06.2017 - 2 Ks 9/17
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf jedoch die Frage der Billigung einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aller objektiven und subjektiven Tatumstände, der psychischen Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seiner Motive (BGH, Urteil vom 17.12.2009, 4 StR 424/09; Urteil vom 23.06.2009, 1 StR 191/09; Urteil vom 25.10.2005, 4 StR 185/05; Urteil vom 09.08.2005, 5 StR 352/04; Urteil vom 23.04.2003, 2 StR 52/03; Urteil vom 19.07.2001, 4 StR 144/01; Urteil vom 11.10.2000, 3 StR 321/00; Urteil vom 24.04.1991, 3 StR 493/90; Urteil vom 28.04.1988, 4 StR 72/88, jeweils zit. nach juris und m.w.N).
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