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   BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92   

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https://dejure.org/1992,4538
BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92 (https://dejure.org/1992,4538)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1992 - 3 StR 518/92 (https://dejure.org/1992,4538)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1992 - 3 StR 518/92 (https://dejure.org/1992,4538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen bedingten Tötungsvorsatz - Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes wegen einmaligem ungezielten Zustechen mit einem 25, 5 cm langen Küchenmesser - Vorliegen von Notwehr bei Handlung auch aus Wut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 212 Abs. 1
    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.08.1991 - 2 StR 360/91

    Anforderungen an die Verneinung eines Verteidigungswillens - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92
    Tritt Wut als Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 16 und bei Holtz MDR 1979, 634; BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 II Verteidigungswille 1).
  • BGH, 31.10.1990 - 3 StR 332/90

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Stoßen eines Messers in den

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92
    Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, dann handelt er nur bewußt fahrlässig (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 13, 24).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92
    Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, dann handelt er nur bewußt fahrlässig (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 13, 24).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92
    Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, dann handelt er nur bewußt fahrlässig (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 13, 24).
  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92
    Tritt Wut als Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 16 und bei Holtz MDR 1979, 634; BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 II Verteidigungswille 1).
  • BGH, 15.08.2000 - 5 StR 275/00

    Bedingter Tötungsvorsatz; Hemmschwelle bei Tötungsdelikten

    Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den Beschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen, daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Opfers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 8, 11, 13, 24, 32).
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes ist daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei der Schluss auf den Tötungsvorsatz aus der gefährlichen Handlung nur dann fehlerfrei ist, wenn alle nach Sachlage in Betracht kommenden Umstände, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, in die Erwägungen einbezogen worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 und 32; BGH NStZ 1994, 76 ff.; NStZ 1992, 587 ff.; NStZ 2004, 329 ff. Randnr. 3).
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