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   BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95   

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https://dejure.org/1996,3913
BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95 (https://dejure.org/1996,3913)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1996 - 5 StR 318/95 (https://dejure.org/1996,3913)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1996 - 5 StR 318/95 (https://dejure.org/1996,3913)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung - Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.1992 - 5 StR 300/92

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Bedingter Vorsatz

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95
    Allgemein wird in Fällen des Schußwaffengebrauchs durch Soldaten an der innerdeutschen Grenze ungeachtet seiner Gefährlichkeit (vgl. zu den insoweit anzustellenden gegenläufigen Überlegungen nur: BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 35, 40) - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder - wie hier - jedenfalls nicht schwer verletzt wurde.
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95
    Eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 39, 168, 194 [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92]; BGH NStZ 1993, 488 [BGH 08.06.1993 - 5 StR 88/93] und 1995, 286; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95
    Allgemein wird in Fällen des Schußwaffengebrauchs durch Soldaten an der innerdeutschen Grenze ungeachtet seiner Gefährlichkeit (vgl. zu den insoweit anzustellenden gegenläufigen Überlegungen nur: BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 35, 40) - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder - wie hier - jedenfalls nicht schwer verletzt wurde.
  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95
    Eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 39, 168, 194 [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92]; BGH NStZ 1993, 488 [BGH 08.06.1993 - 5 StR 88/93] und 1995, 286; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94

    Vorsatz - Willenselement - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95
    Allgemein wird in Fällen des Schußwaffengebrauchs durch Soldaten an der innerdeutschen Grenze ungeachtet seiner Gefährlichkeit (vgl. zu den insoweit anzustellenden gegenläufigen Überlegungen nur: BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 35, 40) - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder - wie hier - jedenfalls nicht schwer verletzt wurde.
  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93

    Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95
    Eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 39, 168, 194 [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92]; BGH NStZ 1993, 488 [BGH 08.06.1993 - 5 StR 88/93] und 1995, 286; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

    Der hierin liegende Erfolgsmangel ist nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art stets ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (vgl. BGHSt 41, 149; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45).

    Dies gilt umso mehr, als eine eher zurückhaltende Bewertung von Aussagedetails in Fällen dieser Art angezeigt erscheint (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44 sowie 46 - insoweit nicht in BGHSt 41, 149 abgedruckt -), zumal da sie durch besonders langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und verantwortlicher Vernehmung gekennzeichnet sind.

    Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art, auch wenn es unbewaffneten Flüchtlingen galt, keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488).

  • BGH, 18.12.1996 - 5 StR 705/95

    Schusswaffengebrauch von Soldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze -

    In Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44).
  • BGH, 09.04.1997 - 5 StR 37/97

    Schusswaffengebrauch gegen Grenzflüchtlinge an der innerdeutschen Grenze -

    In Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHSt 41, 149, 152; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 - 5 StR 137/96 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1996 - 5 StR 705/95 -).
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