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   BGH, 14.09.1993 - 1 StR 435/93   

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BGH, 14.09.1993 - 1 StR 435/93 (https://dejure.org/1993,5564)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1993 - 1 StR 435/93 (https://dejure.org/1993,5564)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1993 - 1 StR 435/93 (https://dejure.org/1993,5564)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tateinheit - Mißhandlung von Schutzbefohlenen - Totschlag - Fortgesetzt begangene Körperverletzung - Tötungsvorsatz

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2
  • NStZ 1994, 79
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    d) Im übrigen war schon die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich: Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertreten hat, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG), hat er Tateinheit angenommen beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 noch offengelassen, so jetzt aber BGER StGB § 225 Konkurrenzen 2), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.), und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher

    Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertritt, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6.StrRG), nimmt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] noch offengelassen, so jetzt aber BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95; anders für den Fall des Handelns mit direktem Tötungsvorsatz BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 3), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. = § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307 [BGH 27.07.1988 - 3 StR 139/88]/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.) [BGH 30.03.1995 - 4 StR 768/94] Tateinheit an, und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.
  • BGH, 23.08.2011 - 4 StR 308/11

    Strafschärfende Berücksichtigung der subsidiären einfachen vorsätzlichen

    Auch in diesem Fall tritt das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1993 - 1 StR 435/93, BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2, und vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94).
  • LG Chemnitz, 12.08.2009 - 1 Ks 300 Js 28181/07
    In einem solchen Fall ist die Annahme von Tateinheit geboten, weil die Schuld, die der Täter - über die Tötungshandlung hinaus - durch die übrigen Einzelakte der fortgesetzten Körperverletzung auf sich geladen hat, nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.1993, Az: 1 StR 435/93 ).
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