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   BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92   

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BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92 (https://dejure.org/1992,2417)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1992 - 3 StR 282/92 (https://dejure.org/1992,2417)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1992 - 3 StR 282/92 (https://dejure.org/1992,2417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung mit Todesfolge - Fahrlässiges Handeln hinsichtlich der Todesfolge - Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs - Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo - Schweigerecht des Angeklagten - Feststellung der Alkoholisierung des Tatopfers - Objektive ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 226 Todesfolge 6
  • NStZ 1993, 33
  • StV 1993, 74
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als Körperverletzung mit Todesfolge ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Bezirksgericht den nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB Todesfolge 1 und 2; BGH NStZ 1992, 333, 334 und 335) der Sache nach bejaht sowie Notwehr (und Putativnotwehr) im Ergebnis ausgeschlossen hat.

    Zwar hat das Bezirksgericht beachtet, daß die objektive (allgemeine) Voraussehbarkeit des Todes als Folge der Körperverletzungshandlung für fahrlässiges Verschulden nicht ausreicht, es vielmehr darauf ankommt, ob der Tod - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.N.) - vom Angeklagten in der konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorausgesehen werden konnte (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 199 m.w.N.), und daß mithin mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschluß vom 4. September 1979 - 5 StR 116/79).

  • BGH, 17.10.1972 - 5 StR 281/72

    Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftssachverständigen über den

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Zwar hat das Bezirksgericht beachtet, daß die objektive (allgemeine) Voraussehbarkeit des Todes als Folge der Körperverletzungshandlung für fahrlässiges Verschulden nicht ausreicht, es vielmehr darauf ankommt, ob der Tod - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.N.) - vom Angeklagten in der konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorausgesehen werden konnte (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 199 m.w.N.), und daß mithin mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschluß vom 4. September 1979 - 5 StR 116/79).

    Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschl. v. 4. September 1979 - 5 StR 516/79) sind nicht in dem Sinne zu verstehen, daß die Lebensgefährlichkeit massiver Schläge und Tritte gegen den Kopf eines Opfers im allgemeinen fernliegend sei und von einem erheblich alkoholisierten Täter nur ausnahmsweise erkannt werden könnte.

  • BGH, 26.10.1965 - 5 StR 415/65

    Diebstahl von Geld aus Fernsprechautomaten - Verweigerung der Aussage bei der

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Wegen des Schweigerechts des Angeklagten (§§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) ist es rechtlich bedenklich, im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilig zu werten, daß der Angeklagte, der sich "zum Sachverhalt ... erstmalig in der Hauptverhandlung äußerte" (UA S. 12), eine ihn entlastende Schilderung nicht bereits im Ermittlungsverfahren gegeben hatte (UA S. 17; vgl. BGHSt 20, 281, 282 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]/283; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11).
  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als Körperverletzung mit Todesfolge ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Bezirksgericht den nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB Todesfolge 1 und 2; BGH NStZ 1992, 333, 334 und 335) der Sache nach bejaht sowie Notwehr (und Putativnotwehr) im Ergebnis ausgeschlossen hat.
  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als Körperverletzung mit Todesfolge ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Bezirksgericht den nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB Todesfolge 1 und 2; BGH NStZ 1992, 333, 334 und 335) der Sache nach bejaht sowie Notwehr (und Putativnotwehr) im Ergebnis ausgeschlossen hat.
  • BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85

    Situationsverkennung nach Banküberfall - §§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als Körperverletzung mit Todesfolge ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Bezirksgericht den nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB Todesfolge 1 und 2; BGH NStZ 1992, 333, 334 und 335) der Sache nach bejaht sowie Notwehr (und Putativnotwehr) im Ergebnis ausgeschlossen hat.
  • BGH, 27.01.1987 - 1 StR 703/86

    Verwertung des anfänglichen Schweigens des Angeklagten zu dessen Nachteil

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Wegen des Schweigerechts des Angeklagten (§§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) ist es rechtlich bedenklich, im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilig zu werten, daß der Angeklagte, der sich "zum Sachverhalt ... erstmalig in der Hauptverhandlung äußerte" (UA S. 12), eine ihn entlastende Schilderung nicht bereits im Ermittlungsverfahren gegeben hatte (UA S. 17; vgl. BGHSt 20, 281, 282 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]/283; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 62/87

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und unterlassene Hilfeleistung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Tatsächliche Umstände aber, von denen das Tatgericht nicht überzeugt ist, sondern die es nur für nicht ausschließbar erachtet, dürfen wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht, wie dies hier im Zusammenhang mit der Frage der subjektiven Voraussehbarkeit des Todes geschehen ist (UA S. 24/25), zur Grundlage einer rechtlichen Wertung zum Nachteil des Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 1 und 3; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 56 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1987 - 2 StR 633/87

    Negative Bewertung eines anfänglichen Schweigens des Angeklagten - Bewertung der

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Wegen des Schweigerechts des Angeklagten (§§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) ist es rechtlich bedenklich, im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilig zu werten, daß der Angeklagte, der sich "zum Sachverhalt ... erstmalig in der Hauptverhandlung äußerte" (UA S. 12), eine ihn entlastende Schilderung nicht bereits im Ermittlungsverfahren gegeben hatte (UA S. 17; vgl. BGHSt 20, 281, 282 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]/283; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11).
  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 642/87

    Keine feststellbare Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit bei der Beurteilung des

    Auszug aus BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92
    Tatsächliche Umstände aber, von denen das Tatgericht nicht überzeugt ist, sondern die es nur für nicht ausschließbar erachtet, dürfen wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht, wie dies hier im Zusammenhang mit der Frage der subjektiven Voraussehbarkeit des Todes geschehen ist (UA S. 24/25), zur Grundlage einer rechtlichen Wertung zum Nachteil des Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 1 und 3; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 56 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.1989 - 5 StR 624/88

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung einer Aussageverweigerung im Schuldspruch

  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 543/90

    Anfängliches Schweigen darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden -

  • BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00

    Körperverletzung mit Todesfolge (Hirnblutung nach Angriff); Hinterlistiger

    Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).

    Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.Nachw.) - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6).

    Dabei ist eine mögliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).

  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95

    Kindesmißhandlung - §§ 223, 13 StGB, Körperverletzung durch Unterlassen, § 226

    Hier fehlt es jedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).

    Ob die Rechtslage anders zu beurteilen und § 226 StGB anzuwenden wäre, wenn gerade durch die.Untätigkeit die von der Vorschädigung ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 6), kann dahinstehen.

  • LG Berlin, 10.05.2010 - 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10

    Arzt hat Todesfolgen nicht beabsichtigt

    Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958 [BGH 03.07.1985 - 2 StR 202/85]) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6. u. § 227 (i. d. S. 6. StrG) Todesfolge 1.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).

    Für die Vorhersehbarkeit ist entscheidend, ob von dem Angeklagten in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 [BGH 12.02.1992 - 3 StR 481/91] m.w.N) vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6).

  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93

    Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung

    Die Kausalität zwischen den allen Mittätern zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Tod des Opfers - im Sinne des nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen unmittelbaren "Gefahrverwirklichungszusammenhanges" (BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 und 6 m.w.N.) - steht nach dem mitgeteilten Obduktionsgutachten außer Frage.

    Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 6), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 497/93

    Verminderte Schuldfähigkeit in Form der Verminderung des Hemmungsvermögens

    Auch wenn er erneut zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangen sollte, wird er jedenfalls bei der Gesamtwürdigung zu § 226 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung im übrigen das Maß der alkoholbedingten Enthemmung und der affektiven Belastung des Angeklagten deutlich gewichtiger als bisher zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1993 - 4 StR 406/93 - BGH StV 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
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