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   BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88   

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BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88 (https://dejure.org/1988,3276)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1988 - 4 StR 441/88 (https://dejure.org/1988,3276)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1988 - 4 StR 441/88 (https://dejure.org/1988,3276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der Ortsveränderung - Voraussetzungen für die Verwirklichung von § 178 StGB und § 237 StGB in Tateinheit - Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Hinderung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 917
  • MDR 1989, 277
  • BGHR StGB § 237 Hilflose Lage 1
  • StV 1989, 345
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Entführung - Herabsetzung der

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Der Bundesgerichtshof hat - allerdings noch zu § 236 a.F. StGB - in seiner Entscheidung BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] das Vorliegen einer Entführung verneint, wenn die Frau "dem ungehemmten Einfluß" des Täters nicht preisgegeben ist.

    In der Entscheidung BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] hat der Bundesgerichtshof verneint, daß die Opfer dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben waren.

  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Er hat diese Definition aber auch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hilflose Lage" übernommen (BGHSt 24, 90, 93; 29, 233, 237).

    Auch der zuletzt genannte Umstand deutet darauf hin, daß die Mädchen nicht - wie es nach § 237 StGB erforderlich wäre - durch die Ortsveränderung in eine hilflose Lage gebracht wurden, die der Angeklagte zu sexuellen Handlungen "ausnutzte", sondern daß er nur durch die Bedrohung mit der Waffe sein Ziel, sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen, durchsetzen konnte (vgl. auch BGHSt 24, 90, 93).

  • BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Demnach mußte der Angeklagte sein wahres Ziel nicht "geschickt verbergen", er brauchte keinen Vorwand für die "Ortsveränderung" zu erfinden (BGHSt 29, 233, 238), und die Mädchen haben den Grund des Fahrens auf den Parkplatz - also das Ziel des Angeklagten - auch nicht auf Grund einer Täuschung verkannt, wenn sie sich über den Grund des Abbiegens keine Gedanken machten.

    Er hat diese Definition aber auch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hilflose Lage" übernommen (BGHSt 24, 90, 93; 29, 233, 237).

  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Wenn der Täter aber bei dem Opfer über den Sinn der Ortsveränderung keine falschen Vorstellungen erweckt hat, liegt auch keine "List" im Sinne des § 237 StGB vor (vgl. BGHSt 16, 58, 62) [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61].
  • BGH, 10.05.1966 - 1 StR 118/66

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung sachlichen Rechts -

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Andererseits hat er aber - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 29, 404, 407 f) - betont, daß "nicht jede geringfügige Ortsveränderung ohne weiteres als Entführung verstanden werden" könne (NJW 1966, 1523; vgl. auch BGH NJW 1969, 1774).
  • BGH, 17.01.1969 - 4 StR 490/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Entführung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    So kann dies insbesondere bei einem "entfernungsmäßig nur verhältnismäßig kleinen Um- oder Abweg vom vorgesehenen Weg, verbunden mit einem zeitlich recht kurzen Verweilen am Ort der Gewalttat", fraglich sein (Roth-Stielow NJW 1966, 1496, 1497, auf den das Senatsurteil vom 17. Januar 1969 - 4 StR 490/68 - verweist; in dem dort zu entscheidenden Fall lag aber ein "bloßer Um- oder Abweg" nicht vor).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 18/69

    Zur Frage des Begriffs eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 5 StGB (Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tat und der Gefährdung) kommt hingegen nicht in Betracht, weil wegen der Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung ein derartiger Eingriff kaum jemals fahrlässig vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH VRS 65, 428, 429; BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78).
  • BGH, 08.07.1969 - 1 StR 601/68
    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Andererseits hat er aber - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 29, 404, 407 f) - betont, daß "nicht jede geringfügige Ortsveränderung ohne weiteres als Entführung verstanden werden" könne (NJW 1966, 1523; vgl. auch BGH NJW 1969, 1774).
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 162/78

    Fahren eines Personenkraftwagens (PKW) ohne die für die Fernsicht notwendige

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 5 StGB (Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tat und der Gefährdung) kommt hingegen nicht in Betracht, weil wegen der Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung ein derartiger Eingriff kaum jemals fahrlässig vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH VRS 65, 428, 429; BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78).
  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
    Zwar hat der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 28, 87 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78] dargelegt, daß auch der Kraftfahrer einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs vornimmt, der während einer Polizeikontrolle plötzlich losfährt, um den kontrollierenden Beamten zu nötigen, seine Amtshandlung abzubrechen, und diesen dadurch in eine besonders gefährliche Lage versetzt, daß er sich nicht mehr rechtzeitig vom Fahrzeug lösen kann und mitgezogen oder mitgeschleift wird.
  • BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83

    Einsatz eines Fluchtfahrzeugs als bewusst zweckwidriges Einsetzen eines

  • BGH, 21.02.1984 - 1 StR 829/83

    Ausgestaltung der Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt - Ausschluss

  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 527/84

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Polizeikontrolle - Nötigungsmittel

  • BGH, 04.04.1985 - 4 StR 64/85

    Konkrete Gefahr - Gefährlicher Eingriff - Straßenverkehr - Verletzung des

  • BGH, 07.02.1967 - 1 StR 639/66

    Anforderungen an das Vorliegen des Begriffs der Entführung - Voraussetzungen für

  • RG, 20.02.1897 - 339/97

    Erfordert der Begriff der Entführung einer minderjährigen unverehelichten

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Durch die mit der Entführung verbundene Ortsveränderung wird das Tatopfer regelmäßig in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß eingeschränkt, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 93; BGH NJW 1989, 917).

    Dient die - qualifizierte - Drohung wie das Vorhalten einer Schußwaffe zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen, wie etwa zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation die in § 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW 1989, 917).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Wie von der Rechtsprechung bereits zu § 237 StGB aF entschieden, befindet sich das Opfer in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228, 232 unter Hinweis auf BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1; vgl. Mildenberger aaO S. 57).
  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Dabei hat der Senat es ausreichen lassen, daß der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Einwirkung als Mitfahrer auf den Fahrer (vgl. VRS 36, 267) oder umgekehrt als Fahrer auf den Mitfahrer (BGH NJW 1989, 917, 918) [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88] beeinträchtigt; eine Gefährdung durch Einsatz des Fahrzeugs selbst wird dagegen nicht unter allen Umständen verlangt (BGH DAR 1995, 334, 335) [BGH 27.04.1995 - 4 StR 772/94].

    Sie kann etwa dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer, das sich am Fahrzeug festhält, während der Weiterfahrt mitschleift und es dadurch in eine konkrete Lebens- oder Leibesgefahr gerät (vgl.BGH NJW 1989, 917 f. [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; DAR 1995, 334 f.); ebenso, wenn der Fahrer versucht, seinen Verfolger durch Bremsvorgänge oder Fahrmanöver von seinem Fahrzeug abzuschütteln (BGH VRS 56, 141 und 189).

  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 31/01

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Abgrenzung von einem gefährlichen

    Voraussetzung ist jedoch, daß das Fahrzeug dabei zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen mißbraucht wird (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 2; Eingriff, erheblicher 4).

    Dies ist zwar ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, stellt aber noch keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 2, 4).

  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und

    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht -

    Der Senat hat schon mehrfach dargelegt, daß in den Fällen, in denen - wie hier - ein Fahrzeug im Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist, wenn der Kraftfahrer die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267; NJW 1989, 917, 918 [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; NZV 1993, 237).

    Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich - wie das Landgericht anzunehmen scheint -, daß die Gefährdung durch bewußt zweckwidriges Einsetzen des Fahrzeugs selbst hervorgerufen wird; vielmehr kann die Sicherheit des Straßenverkehrs auch durch Einwirkungen des Mitfahrers auf den Fahrer (vgl. BGH VRS 36, 267; OLG Karlsruhe NJW 1978, 1391 [OLG Karlsruhe 19.01.1978 - 1 Ss 329/77]) oder umgekehrt des Fahrers auf den Mitfahrer (vgl. BGH NJW 1989, 917, 918) [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88] beeinträchtigt werden.

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    b) Das Opfer befindet sich demnach regelmäßig in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (vgl. BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2009 - 1 Ws 17/09

    Geiselnahme: Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verschleppung und

    Denn durch die mit der Entführung verbundene Ortsveränderung wird das Tatopfer regelmäßig in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß eingeschränkt, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 93; BGH NJW 1989, 917).
  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98

    Anforderungen an eine hilflose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 - 3

    Zur Definition des Merkmals, wurde auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage in den §§ 221, 234 und 237 StGB (vgl. dazu BGHSt 22, 178; 24, 90, 93; BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1) verwiesen.
  • BGH, 23.01.1996 - 1 StR 687/95

    Entführung - List - Falsche Vorstellungen über Ortsveränderung

    Wenn der Täter - wie hier - bei dem Opfer über den Sinn der Ortsveränderung keine falschen Vorstellungen erweckt hat, liegt keine "List" (vgl. BGHR StGB § 237 List 1) vor.
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90
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