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   BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/93   

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BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/93 (https://dejure.org/1995,10772)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1995 - 2 StR 421/93 (https://dejure.org/1995,10772)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1995 - 2 StR 421/93 (https://dejure.org/1995,10772)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 239b Entführen 3
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 379/00

    Menschenraub (Absicht "in hilfloser Lage auszusetzen"); Freiheitsberaubung;

    Das Verbrechen der Geiselnahme verdrängt auf der Konkurrenzebene die Freiheitsberaubung und steht zu der zum Nachteil der Geschädigten verwirklichten Vergewaltigung in Tateinheit, mit versuchter Vergewaltigung seinerseits in Idealkonkurrenz (BGHR StGB § 239 b Entführen 3).
  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 451/06

    Geiselnahme neben Vergewaltigung (erzwungene Ortsveränderung; Verbringen an einen

    Der Angeklagte hat die Nebenklägerin entführt, denn er hat sie - unter Einsatz eines Nötigungsmittels - an einen Ort verbracht, an dem sie seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt war (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB § 239b Entführen 3).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 - GSSt 1/94 (BGHSt 40, 350, 357 ff., 359; vgl. auch BGHR StGB § 239 b Entführen 3) ist in einem Fall wie dem vorliegenden der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1 erster Halbsatz StGB) erfüllt, wenn der Täter bei der Entführung beabsichtigt, die Lage des Opfers dazu auszunutzen, es durch die Drohung mit dem Tod oder durch andere qualifizierte Drohung zur Duldung der Vergewaltigung oder anderer sexueller Handlungen zu nötigen.
  • BGH, 23.11.1998 - 5 StR 433/98

    Auslegung des Geschäftsverteilungsplans ("Verkehrsstrafsache")

    Entsprechend wird der Geschäftsverteilungsplan im übrigen in Fällen ausgelegt, in denen der Angeklagte einen Kraftwagen zur Begehung von Straftaten, etwa Freiheitsberaubungen, Geiselnahmen und Vergewaltigungen, eingesetzt hat (BGHSt 39, 330; BGHR StGB § 239b Entführen 3, 4; § 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NJW 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 539; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93 - BGH, Beschluß vom 18. Juni 1997 - 5 StR 220/97 -).
  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 216/99

    Auslegung eines Geschäftsverteilungsplanes "Verkehrsstrafsachen"

    Hat der Angeklagte somit eine Straftat nur im öffentlichen Verkehrsraum begangen, ohne daß ihm dabei die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zur Last gelegt wird, z.B. eine Nötigung (vgl. BGHSt 41, 182; BGH NStZ 1995, 592; NStZ-RR 1997, 196; BGH, Urteil vom 23. November 1998 - 5 StR 433/98) oder eine Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 39, 330; BGHR StGB § 239 b Entführen 3, 4; § 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NJW 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 539; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1997 - 5 StR 220/97), ist die Zuständigkeit des 4. Strafsenats nicht begründet.
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