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   BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89   

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BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89 (https://dejure.org/1989,918)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1989 - 2 StR 251/89 (https://dejure.org/1989,918)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 (https://dejure.org/1989,918)
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Schüsse auf Supermarktleiter

§ 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel, 'neuer, anders motivierter Tatentschluß', 'Aufgabe', 'honorierbarer Verzicht', Opferschutz

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Mordversuch - Anforderungen an Beendigung eines Versuchs - Auswirkungen der Erreichung des Tatziels auf den Rücktrittsversuch

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rücktritt vom Versuch eines Totschlags bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 522
  • MDR 1990, 166
  • BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7
  • NStZ 1990, 433 (Ls.)
  • NStZ 1990, 77
  • StV 1990, 108
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 849/83

    Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz - Strafbefreiender Rücktritt

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Lehnt man in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts ab, hat dies allerdings zur Folge, daß der die Tötung erstrebende Täter noch zu einem Zeitpunkt zurücktreten könnte, zu welchem dem - wie hier - mit bedingtem Vorsatz handelnden wegen der Zielerreichung der Rücktritt nicht mehr möglich ist, und daß deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten die schwerere Vorsatzform angenommen werden muß (so BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15).

    Dagegen ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst von seiner früheren Auffassung, daß mit Erreichen des Ziels, um dessentwillen der Täter einen (weitergehenden) tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf nimmt, der Versuch beendet und damit strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich sei (NJW 1984, 1693 und StV 1986, 15), ausdrücklich abgerückt (Beschluß vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89; vgl. jedoch auch Urteil dieses Senats vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89).

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Dieser Täter stellt weder seine Rechtstreue unter Beweis, noch zeigt er, daß er nicht fähig ist, die geplante Tat zu vollenden (vgl. dazu BGHSt 35, 90, 93; Rudolphi NStZ 1983, 361, 363).

    Diese Auffassung wird im Ergebnis von der Literatur geteilt (vgl. Maurach/Gössel, Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 2, 7. Aufl. 1988 § 41 Rdn. 29, 72 und 116; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil S. 618; Bergmann ZStW 100 [1988], 329, 354; Fahrenhorst NStZ 1987, 277, 279; Herzberg NJW 1986, 2467; 1988, 1550, 1561; FS Blau 97, 113; Mayer NJW 1988, 2589, 2590; Puppe NStZ 1986, 17; Ranft Jura 1987, 527, 533; Rengier JZ 1988, 931, 932; Roxin JR 1986, 426; Seier JuS 1989, 102, 105, 106; Rudolphi in SK StGB Band 1, 5. Aufl. § 24, Rdn. 14 a; Vogler in LK 10. Aufl. § 24, Rdn. 76; Schönke/Schröder/Eser, StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 18; Lackner StGB 18. Aufl. § 24 Anm. 2 b und Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 24 Rdn. 4).

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 409/85

    Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch - Möglichkeit des Rücktritts vom

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Lehnt man in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts ab, hat dies allerdings zur Folge, daß der die Tötung erstrebende Täter noch zu einem Zeitpunkt zurücktreten könnte, zu welchem dem - wie hier - mit bedingtem Vorsatz handelnden wegen der Zielerreichung der Rücktritt nicht mehr möglich ist, und daß deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten die schwerere Vorsatzform angenommen werden muß (so BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15).

    Dagegen ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst von seiner früheren Auffassung, daß mit Erreichen des Ziels, um dessentwillen der Täter einen (weitergehenden) tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf nimmt, der Versuch beendet und damit strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich sei (NJW 1984, 1693 und StV 1986, 15), ausdrücklich abgerückt (Beschluß vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89; vgl. jedoch auch Urteil dieses Senats vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89).

  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 erste Alternative StGB ist, daß der Täter "die Durchführung des kriminellen Entschlusses" (BGHSt 33, 142, 145; vgl. auch BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602) aufgibt.
  • BGH, 23.08.1979 - 4 StR 379/79

    Verurteilung wegen Betruges wegen Vortäuschung eines Versicherungsfalles -

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 erste Alternative StGB ist, daß der Täter "die Durchführung des kriminellen Entschlusses" (BGHSt 33, 142, 145; vgl. auch BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602) aufgibt.
  • BGH, 20.02.1980 - 2 StR 722/79

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch - Beendung eines mit

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Dies hat der Senat bereits entschieden und den vorausgegangenen Versuch als beendet angesehen (Urteil vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79, bei Holtz MDR 1980, 628).
  • BGH, 01.04.1980 - 5 StR 123/80

    Annahme von Tateinheit nach dem Zweifelssatz bei Offenbleiben des Vorliegens der

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Dies hat der Senat bereits entschieden und den vorausgegangenen Versuch als beendet angesehen (Urteil vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79, bei Holtz MDR 1980, 628).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 erste Alternative StGB ist, daß der Täter "die Durchführung des kriminellen Entschlusses" (BGHSt 33, 142, 145; vgl. auch BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602) aufgibt.
  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Diese Auffassung wird im Ergebnis von der Literatur geteilt (vgl. Maurach/Gössel, Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 2, 7. Aufl. 1988 § 41 Rdn. 29, 72 und 116; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil S. 618; Bergmann ZStW 100 [1988], 329, 354; Fahrenhorst NStZ 1987, 277, 279; Herzberg NJW 1986, 2467; 1988, 1550, 1561; FS Blau 97, 113; Mayer NJW 1988, 2589, 2590; Puppe NStZ 1986, 17; Ranft Jura 1987, 527, 533; Rengier JZ 1988, 931, 932; Roxin JR 1986, 426; Seier JuS 1989, 102, 105, 106; Rudolphi in SK StGB Band 1, 5. Aufl. § 24, Rdn. 14 a; Vogler in LK 10. Aufl. § 24, Rdn. 76; Schönke/Schröder/Eser, StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 18; Lackner StGB 18. Aufl. § 24 Anm. 2 b und Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 24 Rdn. 4).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch - Rücktritt vom Versuch -

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
    Aus denselben Gründen steht auch der im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 - angesprochene Gesichtspunkt des Opferschutzes der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen; mit Zielerreichung endete die Gefährdung des Opfers.
  • BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89

    Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • BSG, 06.08.1987 - 3 RK 15/86

    Anspruch Krankenpflege - Transsexualität

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

    b) Der 2. Strafsenat hat sich in seiner Entscheidung vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) obiter dictu auf den Standpunkt gestellt, daß ein Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch nicht mehr in Betracht komme, wenn das damit verfolgte Handlungsziel ohne Eintritt des Tötungserfolges erreicht sei.

    f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a; Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b; Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.; Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB - Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102).

    bb) Für einen weiteren Bereich der Fälle vorzeitiger Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels wird hinsichtlich des - mit direktem oder auch mit bedingtem Vorsatz ausgeführten - Tötungsversuchs ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein, etwa dann, wenn nach anfänglichem Mißlingen ein Weiterhandeln nicht mehr möglich ist, weil die eingesetzten Tatmittel erschöpft sind (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) oder andere Tatmittel zur unmittelbaren Fortführung des Versuchs entweder nicht zur Verfügung stehen oder vom Täter nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.).

  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

    Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14; 1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

    Teilweise wird geltend gemacht, das bloße Nicht-weiter-Handeln nach Erreichen des vorrangigen (außertatbestandlichen) Ziels könne deshalb nicht als strafbefreiender Rücktritt gewertet werden, weil dieser Täter, wenn er das tatbestandliche Ziel trotzdem weiter verfolge, das aufgrund eines neuen Tatentschlusses tue und somit zu einer neuen, anderen Tat ansetze (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7 sowie Versuch, unbeendeter 23).

    Auch die Meinung, bei einem solchen Täter liege kein "honorierbarer Verzicht" vor, er stelle "weder seine Rechtstreue unter Beweis" noch zeige er, "daß er nicht fähig ist, die geplante Tat zu vollenden" (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7), fußt auf Kriterien, die sich in § 24 StGB nicht finden.

    Im Übrigen würden die der Auffassung des Senats entgegenstehenden Auffassungen zwangsläufig zu der früheren, sich am Tatplan orientierenden Beurteilung zurückführen und die neuere Rechtsprechung zum Rücktrittshorizont jedenfalls auf einem Teilgebiet zurücknehmen (vgl. Puppe NStZ 1990, 433 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]).

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Senatsmeinung entgegenstehende Auffassungen vertreten, nötigen zwar nicht dazu, die Sache gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, weil sich diese entgegenstehenden Auffassungen durchweg in nicht tragenden Erwägungen finden (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR a.a.O. 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR a.a.O. Versuch, unbeendeter 23).

  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

    Diesen Standpunkt hat der Senat im Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89 - (BGHSt 36, 286 ff. [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89] mit Anm. Blau JR 1990, 294 f., von Gerlach BA 1990, 305 ff. und Weider StV 1990, 108) und unter anderem in einem weiteren Urteil vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 399/92 - (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26) bekräftigt (zust. Blau BA 1991, 1, 4 f.; Foth in FS für Salger, 1995, S. 31, 34; von Gerlach BA 1990, 305, 311 ff.; Rengier/Forster BA 1987, 161, 167; Schewe in FS zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr aaO. S. 171, 179 f. und in FS für Ventzlaff S. 39, 47).
  • BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92

    Rücktritt vom Mordversuch

    In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt entschieden oder doch erwogen worden, daß strafbefreiender Rücktritt in den Fällen, in denen der Täter sein außertatbestandliches Ziel voll erreicht hat, von vornherein ausgeschlossen sein kann (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 19 bis 21, 23 und 25; BGH NStZ 1990, 77, 78).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Schließlich ist Rücktritt auch nicht etwa unter dem Gedanken sogenannter Zweckerreichung (vgl. dazu BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 19 bis 21 und 23; BGH NStZ 1990, 77, 78) von vornherein ausgeschlossen.
  • BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90

    Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels

    Der 2. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 20. September 1989 (NStZ 1990, 77, 78 = DRsp III (310) 178 d, mit Anmerkung Timpe, DRsp III (310) 184) einen "honorierbaren Verzicht" auf Tatbestandsverwirklichung für einen Täter verneint, der "nach Erreichung seines Handlungszieles nicht aufgrund eines neuen Entschlusses eine neue Gefährdung des Rechtsgutes anstrebt".
  • BGH, 17.05.2018 - 3 StR 508/17

    Allgemeinkundigkeit bzw. Gerichtskundigkeit der Feststellungen zum IS als

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung zwar mehrfach entschieden worden, dass jedenfalls unbeschränkt allgemeinkundige Tatsachen auch zur Ausfüllung von Tatbestandsmerkmalen oder anderen unmittelbar für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch erheblichen Umständen herangezogen werden können, etwa ob der Explosionsdruck einer Gaspistole konstruktionsbedingt nach vorne austritt und damit der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), zur Trommelkapazität eines Revolvers, aus der sich ergab, dass der Versuch fehlgeschlagen war und der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten konnte (BGH, Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4), zur Frage des für den Tatbestand der Volksverhetzung erheblichen Massenmords an den Juden, vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkriegs (BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 99) oder zu den für die Beurteilung, ob in dem Werturteil "Killertruppe' über die GSG-9 eine Beleidigung zu sehen ist, wesentlichen Umständen der Geiselbefreiung in der Lufthansa-Maschine "Landshut' in Mogadischu im Jahr 1977 (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1980 - 5 Ss 209/80, MDR 1980, 868 f.).
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 172/90

    Wirkungen widersprüchlicher gerichtlicher Angaben zum Vorliegen eines bedingten

    Die Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhandlung und Entscheidung, so daß hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4 einerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 20 andererseits).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Die Motivationslage des Täters bei bedingtem Vorsatz und Zielerreichung trifft erst der 2. Strafsenat (BGH NStZ 1990, S. 77 [hier: III (310) 178 d]): Plane der Täter das Opfer durch mehrere Schüsse zu vertreiben, und nehme er dabei den Tod des Opfers in Kauf, so trete er dann nicht strafbefreiend durch bloßes Nichtweiterhandeln zurück, wenn er sein Ziel erreiche, ohne daß sein (bedingter) Vorsatz sich erfüllt habe.
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