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   BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89   

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BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89 (https://dejure.org/1989,1671)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1989 - 4 StR 125/89 (https://dejure.org/1989,1671)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1989 - 4 StR 125/89 (https://dejure.org/1989,1671)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücktritt vom Versuch - Mittäter - Mittäterschaft - Mordversuch - Vollendung der Tat - Verhinderung der Tat - Freiwilligkeit des Rücktritts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 24 Abs. 5

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2
  • NStZ 1989, 317
  • StV 1989, 340
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89
    Der BGH hat bei der Abgrenzung der Fallgruppen des fehlgeschlagenen und des unbeendeten Versuchs hervorgehoben, daß ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (BGHSt 35, 90, 94 [= StV 1988, 102) m.N.).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    aa) § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB, der als persönlicher Strafaufhebungsgrund für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188 Rn. 10; Beschluss vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89 Rn. 5; Murmann in LK-StGB, 13. Aufl., § 24 Rn. 426), verlangt ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die bewusste Verhinderung der Tatvollendung.
  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 56/99

    Versuch; Totschlag; Jugendstrafe; Rücktritt; Verabredung; Mittäterschaft

    Auch nach dieser Vorschrift kommt ein Rücktritt lediglich durch (einvernehmliche) freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat durch die Beteiligten - ebenso wie ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB - nur bei einem unbeendeten Versuch in Betracht (vgl. BGHSt 42, 158, 162, BGH NStZ 1989, 317).
  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 367/13

    Rechtsfehlerhaft abgelehnter Rücktritt von einem Tötungsversuch (Rücktritt

    Nach der im Ergebnis einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB aber auch solche Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168; im Ergebnis ebenso BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2003 - 4 StR 410/02, StraFo 2003, 207; vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10, NStZ 2011, 337, 338).
  • BGH, 23.02.2016 - 3 StR 5/16

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei in Betracht kommendem Rücktritt

    Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4, sowie Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN).
  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11

    Rücktritt vom Versuch der räuberischeren Erpressung (Verhindern durch

    Unter Absatz 2 Satz 1 hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Fälle gefasst, in denen die Beteiligten an der Tat den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Senatsbeschluss vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    In einem solchen Fall kann aber auch ein Mittäter vom Versuch durch bloße Aufgabe der Tatausführung zurücktreten (vgl. BGHR StGB § 24 II Verhinderung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90).
  • BGH, 07.11.2000 - 4 StR 456/00

    Nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Wirkstoffgehalt;

    War diese noch nach Abgabe des Schusses mit weiterer Munition versehen und hätte der Angeklagte dennoch von einem weiteren Einsatz der Waffe abgesehen, wäre ein freiwilliges Aufgeben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 a.E.), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH StV 1997, 128; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 3, 8 und Versuch, unbeendeter 32).
  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 149/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer

    Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN).
  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

    Zwar haben die Angeklagten nach den Feststellungen als Mittäter gehandelt, so daß nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - § 24 Abs. 1 StGB, sondern § 24 Abs. 2 StGB zu erörtern war; jedoch kommt auch nach dieser Vorschrift ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht, wenn die Angeklagten nämlich - was nach den Feststellungen nicht fernliegt - nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH NStZ 1989, 317, 318; 1999, 449 f.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 41).
  • BGH, 11.03.2003 - 4 StR 88/03

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; Freiwilligkeit; Rücktritt bei

    Denn die unterlassene Prüfung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung, und damit derselbe Rechtsfehler, der bei dem Beschwerdeführer zur (teilweisen) Aufhebung des Urteils führt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 14), betrifft auch die Verurteilung der Mitangeklagten L. und O. Das gilt hinsichtlich des Angeklagten L. schon mit Blick auf seine Aufforderung an den Beschwerdeführer, von dem Geschädigten abzulassen, kann aber auch bei dem Angeklagten O. zutreffen, weil es ausreichend sein kann, wenn ein Beteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen einverstanden ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2).
  • BGH, 12.08.1992 - 2 StR 252/92

    Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch

  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 481/90

    Verurteilung eines 18-jährigen für einer versuchten Erdrosselung mit einem

  • BGH, 23.08.2000 - 2 StR 271/00

    Rücktritt von der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens

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