Rechtsprechung
BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Diebstahl - Zueignungsabsicht - Dritter - Nutzen - Vorteil
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 12.11.1985 - 1 StR 516/85
Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
Transport von Diebesgut aus dem Ausland
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
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- BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder …
Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295;… BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.
- BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme
Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 m.w.N.).
- BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von …
Voraussetzung dafür ist nach herkömmlicher Auffassung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84] ; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86] ; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 mwN.).
- BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus …
Damit ist - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8) - nicht gemeint, daß jeder, auch ein ideeller Zweck genügt. - BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88
Vorliegen der Absicht rechtswidriger Zueignung bei nach Ansicht des Täters …
Mittäter beim Raub kann daher nur sein, wer die Sache sich zueignen will (BGH StV 1986, 475; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 2). - BGH, 31.07.1996 - 3 StR 273/96
Unzureichende Erörterung eines möglichen Rückgabewillens bei der Prüfung einer …
Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst in Zueignungsabsicht handelt (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 2, 4, 6). - BGH, 03.05.1995 - 3 StR 119/95
Zueignungsabsicht - Mittäter - Mittäterschaft - Raub
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand, denn Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer die weggenommenen Sachen ganz oder zum Teil sich zueignen will (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 2, 6; BGH MDR 1986, 864). - BGH, 27.04.1995 - 4 StR 151/95
Falsche Verdächtigung - Aufbruch eines PKW - Arrangement einer Straftat
So hätte es hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte, der den Autoaufbruch "initiierte" (UA 13), bei diesem "Arrangement" (UA 22) in der Absicht handelte, sich das Radiogerät zuzueignen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2).