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   BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87   

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https://dejure.org/1987,3637
BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87 (https://dejure.org/1987,3637)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1987 - 1 StR 206/87 (https://dejure.org/1987,3637)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1987 - 1 StR 206/87 (https://dejure.org/1987,3637)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Diebstahl - Zueignungsabsicht - Dritter - Nutzen - Vorteil

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94

    Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme

    Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).

    Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 m.w.N.).

  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

    Voraussetzung dafür ist nach herkömmlicher Auffassung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84] ; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86] ; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).

    Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 mwN.).

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