Rechtsprechung
BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zueignung einer fremden Sache - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zueignungsabsicht - Diebstahl - Wirtschaftlicher Vorteil - Unentgeltliche Zuwendung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
Transport von Diebesgut aus dem Ausland
Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88
Eine Sache eignet sich zu, wer die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleibt (BGHSt 24, 115, 119; BGH NJW 1985, 812).Hierbei ist aber stets Voraussetzung, daß der Täter mit der unentgeltlichen Zuwendung einen Vorteil wirtschaftlicher Art erstrebt und dieser Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängt (BGH NJW 1985, 812 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
- BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88
Zwar setzt eine Zueignung nicht notwendig voraus, daß der Täter die weggenommene Sache auf Dauer behalten will (BGHSt 13, 43, 44; 16, 190, 192; BGH NStZ 1981, 63). - BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht
Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88
Zwar setzt eine Zueignung nicht notwendig voraus, daß der Täter die weggenommene Sache auf Dauer behalten will (BGHSt 13, 43, 44; 16, 190, 192; BGH NStZ 1981, 63).
- BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59
Spazierfahrt im gestohlenen Wagen - Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB, …
Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88
Zwar setzt eine Zueignung nicht notwendig voraus, daß der Täter die weggenommene Sache auf Dauer behalten will (BGHSt 13, 43, 44; 16, 190, 192; BGH NStZ 1981, 63). - BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69
Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie, …
Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88
Eine Sache eignet sich zu, wer die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleibt (BGHSt 24, 115, 119; BGH NJW 1985, 812). - BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei …
Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88
Auch kann der Täter sich eine fremde Sache in der Weise zueignen, daß er sie einem Dritten verschafft, sofern er sich davon einen Vorteil verspricht, Dies kann selbst dadurch geschehen, daß er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet (BGHSt 4, 236, 238).
- BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder …
Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295;… BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob an dieser Auffassung uneingeschränkt festgehalten werden kann; sie begegnet im Hinblick darauf, daß der angestrebte wirtschaftliche Nutzen unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGH NJW 1985, 812; BGH wistra 1988, 186), jedenfalls Bedenken.
- BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme
Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8). - BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus …
Damit ist - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8) - nicht gemeint, daß jeder, auch ein ideeller Zweck genügt. - BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von …
Voraussetzung dafür ist nach herkömmlicher Auffassung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84] ; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86] ; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8). - BGH, 31.07.1996 - 3 StR 273/96
Unzureichende Erörterung eines möglichen Rückgabewillens bei der Prüfung einer …
Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst in Zueignungsabsicht handelt (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 2, 4, 6).