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   BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86   

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BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86 (https://dejure.org/1986,1126)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1986 - 3 StR 264/86 (https://dejure.org/1986,1126)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86 (https://dejure.org/1986,1126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der Verfahrensverstöße - Gewahrsamsbegriff und Gewahrsamswechsel beim Diebstahl - Besonders schwerer Fall des Diebstahls auch wenn die Tat sich lediglich auf eine geringwertige Sache bezieht - Auswirkungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 242, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 1
  • NStZ 1987, 71
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273; 23, 254, 255).

    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273; 23, 254, 255).

    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).

    Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Angeklagten infolge der polizeilichen Observation nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätten, mit der Beute zu entkommen (vgl. BGHSt 26, 24, 26), kann dahinstehen.

  • BGH, 21.01.1958 - GSSt 4/57

    Fehlerhafte Zeugenbelehrung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Auf die Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).
  • BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75

    Vorsatz bezüglich Geringwertigkeit

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand, nur eine geringwertige Sache mitgenommen, so bezieht sich die Tat nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache (BGHSt 26, 104).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).
  • BGH, 18.06.2013 - 2 StR 145/13

    Vollendung des Diebstahls im Selbstbedienungsladen (Wegnahme: Gewahrsamsenklave)

    Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt (st. Rspr.; BGH NStZ 1987, 71 m.w.N.) und von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH StV 1985, 323; OLG Köln NJW 1984, 810), mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 182/08

    Schwerer Raub; Diebstahl (Vollendung der Wegnahme: Gewahrsamswechsel,

    Hiervon ausgehend lässt die Rechtsprechung bei handlichen und leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen des Gegenstands als Wegnahmehandlung genügen und weist in Fällen, in denen der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, einer Person jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft zu, wenn sie den umschlossenen Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers verlassen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1967, 896; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 1; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 140, 141; Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 42).
  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18

    Vollendete Wegnahme beim Diebstahl (Gewahrsam; Sachherrschaft; Anschauungen des

    Hierfür ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86, NStZ 1987, 71, und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159).
  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Auch wäre der Diebstahlstatbestand - auch bei größeren Sachen, wie vorliegend Jacken und Schuhe - zweifelsfrei dann vollendet gewesen, wenn der Angeklagte mit den Gegenständen die Geschäftsräume verlassen hätte (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624 [625]).
  • OLG Hamm, 06.05.2013 - 5 RVs 38/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur "Wegnahme" i.S.d. § 242 StGB

    Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624, 625).
  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 m. weit. Nachw.), 'ist wesentlich Tatfrage' (BGH NJW 1975, 1176), bzw. 'hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen' hat (Senat a.a.O.).

    Die bloße Wahrnehmung der Tat durch einen Dritten hindert grundsätzlich deren Vollendung nicht, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71).

  • BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97

    Gewahrsamsbruch bei Kaufhausdiebstahl - Antreffen des Täters vor dem

    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).

    Auch bei anhaltender Beobachtung durch das Personal kommt ein vollendeter Diebstahl in Frage, denn der Diebstahl ist keine heimliche Tat und die Begründung neuen Gewahrsams verlangt nicht, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam hat (BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.).

  • OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88

    Diebstahl und Unterschlagung: Beweiswürdigung beim Ladensdiebstahl

    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 ), ist wesentlich Tatfrage (BGH NJW 1975 1176) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hat (BGH StV 1988, 529 ).

    Wenn auch die bloße Wahrnehmung der Tat durch Dritte grundsätzlich deren Vollendung nicht hindert, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71 ), 50 können doch Schnelligkeit und Gewandtheit der Verfolger für die Frage des Gewahrsamsbruchs gleichfalls bedeutsam sein (BGH StV 1988, 529 ).

  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Um zu einer günstigen Prognose zu gelangen, muss der Tatrichter auf der Grundlage von Tatsachen zu der Überzeugung gelangen, dass die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit größer ist als diejenige zukünftig weiterer Straftaten (BGHR StGB § 56 Abs. 1, Sozialprognose 1).
  • BGH, 06.03.2012 - 1 StR 28/12

    Bandendiebstahl (Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis); Diebstahl im

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 104/01

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Schwere räuberische Erpressung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze -

  • OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92

    Diebstahl eines Kleidungsstücks; Zeitpunkt der Vollendung; Warenhaus;

  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99

    Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

  • BGH, 14.07.1987 - 4 StR 324/87

    Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer

  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 79/87

    Verurteilung wegen Betruges - Täuschung über künftige Geschehnisse - Aussnutzung

  • OLG Hamm, 08.04.2014 - 3 RVs 22/14

    Diebstahl; Bande; Spontantat

  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

  • KG, 28.08.2019 - 2 Ws 136/19

    DNA-Identitätsfeststellung

  • BGH, 01.02.1995 - 2 StR 657/94

    Vernehmung - Widersprechende Aussagen - Alkohol - Trunkenheit - Hilflosigkeit -

  • OLG Hamm, 20.04.1995 - 4 Ss 103/95

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

  • BayObLG, 13.10.1998 - 4St RR 173/98

    Diebstahl - Vollendung

  • BGH, 08.08.1990 - 3 StR 147/90

    Anforderungen an die Darlegung und Abwägung der Umstände die zu einer

  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 386/88

    Unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles trotz Vorliegen eines vertypten

  • BGH, 27.03.1990 - 1 StR 114/90

    Änderung des Schuldspruchs wegen fehlender Begründung eines eigenen

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