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   BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92   

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https://dejure.org/1992,8551
BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92 (https://dejure.org/1992,8551)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1992 - 3 StR 431/92 (https://dejure.org/1992,8551)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 3 StR 431/92 (https://dejure.org/1992,8551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungzusammenhang bei mehreren Einbruchsdiebstählen - Vorliegen eines Gesamtvorsatzes - Bandenmäßige Begehung - Raub durch Entwenden eines Kfz während einer Probefahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Die Feststellungen lassen es als nicht fernliegend erscheinen, daß sich die Angeklagten im Fall B 1 der Urteilsgründe mit dem ernsthaften Willen verbunden hatten, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdiebstähle zu begehen (vgl. BGH NStZ 1992, 497; BGHSt 38, 26).

    Hierfür genügt, daß die Beteiligten beabsichtigten, die bandenmäßige Verbindung für eine gewisse Dauer aufrechtzuerhalten (BGHSt 38, 26, 31; BGH GA 1974, 308; RGSt 9, 296).

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Eine fortgesetzte Handlung scheidet deshalb nach den getroffenen Feststellungen aus (vgl. BGH NStZ 1986, 408).

    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kommt § 244 StGB jedoch auch dann in Betracht, wenn sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur fortgesetzten Begehung (im Sinne dieser Vorschrift, vgl. BGH NStZ 1986, 408; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. 1991 § 244 Rdn. 10) von Raub oder Diebstahl verbunden haben (vgl. u.a. Ruß in LK, 10. Aufl. § 244 Rdn. 12).

  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 551/87

    Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen einer Zeugin in einem

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    In solchen Fällen hat das Bezirksgericht nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. hierzu eingehend BGH NStZ 1988, 236, 237).

    Auch verlangt das Gesetz keine "mathematische Gewißheit" bei der Bildung der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten; nach ständiger Rechtsprechung dürfen keine "übertriebenen" oder "überspannten" Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewißheit gestellt werden (BGH NStZ 1988, 236, 237).

  • BGH, 10.09.1985 - 1 StR 292/85

    Erfordernis der Darlegung für die Gründe der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 28 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Das ist dem Strafsenat dann unbenommen - und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]) -, wenn nach einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die vorzunehmen das Tatgericht verpflichtet ist (BGH NStZ 1983, 133), ernstzunehmende, "vernünftige" Zweifel an der Verwirklichung des strengeren Gesetzes verbleiben.
  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Die Feststellungen lassen es als nicht fernliegend erscheinen, daß sich die Angeklagten im Fall B 1 der Urteilsgründe mit dem ernsthaften Willen verbunden hatten, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdiebstähle zu begehen (vgl. BGH NStZ 1992, 497; BGHSt 38, 26).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Der nur allgemeine Entschluß - auf den auch die Einleitung der Darstellung zu Fall B 2 hinweist -, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht nicht aus (BGHSt 38, 165, 166 m.w.N.).
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, den Sachverhalt in den Fällen B 5 und B 6 der Urteilsgründe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) zu prüfen (vgl. u.a. BGHSt 13, 27 ff.).
  • BGH, 25.11.1982 - 4 StR 564/82

    Gesamtwürdigung mehrer Beweiszeichen - Würdigung entlastender Angaben des

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Das ist dem Strafsenat dann unbenommen - und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]) -, wenn nach einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die vorzunehmen das Tatgericht verpflichtet ist (BGH NStZ 1983, 133), ernstzunehmende, "vernünftige" Zweifel an der Verwirklichung des strengeren Gesetzes verbleiben.
  • RG, 13.12.1883 - 2753/83

    Wird das Thatbestandsmerkmal einer zur "fortgesetzten Begehung von Raub oder

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92
    Hierfür genügt, daß die Beteiligten beabsichtigten, die bandenmäßige Verbindung für eine gewisse Dauer aufrechtzuerhalten (BGHSt 38, 26, 31; BGH GA 1974, 308; RGSt 9, 296).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 236/21

    Freisprüche vom Vorwurf mehrerer Versicherungsbetrugstaten durch Vortäuschen

    Die Begrenzung auf einen kurzen Zeitraum, eine einheitliche Handlungsweise und auf bestimmte Geschädigte stellt die Annahme einer Bandenabrede nicht in Frage (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1; vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91; Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, 14 15 NStZ 2015, 647, 648 mwN).
  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn sich die Bandenmitglieder (nur) für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten" Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1).
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande)

    Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur "fortgesetzten' Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1).
  • BGH, 13.03.2019 - 2 StR 597/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Dieses hätte eingehender Erörterung und erschöpfender Würdigung durch den Tatrichter bedurft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 20; weitere Nachweise bei KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 56, 92).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93

    Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer

    Auch verlangt das Gesetz keine "mathematische Gewißheit" bei der Bildung der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten; nach ständiger Rechtsprechung dürfen keine "übertriebenen" oder "überspannten" Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewißheit gestellt werden (BGH NStZ 1988, 236, 237; vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92 S. 9 ff.).
  • BGH, 26.01.1999 - 4 StR 556/98

    Widersprüchliche, unklare oder lückenhafte Beweiswürdigung als vom

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7, 20; BGH StV 1994, 580).
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