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   BGH, 03.05.1988 - 5 StR 165/88   

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https://dejure.org/1988,4371
BGH, 03.05.1988 - 5 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,4371)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1988 - 5 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,4371)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 5 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,4371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs von Raub in Diebstahl - Strafrechtliche Beurteilung eines Wegreißens einer Tasche von hinten unter Ausnutzung von List und Schnelligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.1983 - 5 StR 405/83

    Anforderungen an den Kraftaufwand bei der Wegnahme im Rahmen des Raubes -

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - 5 StR 165/88
    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen die Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (BGH Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77 - und Beschluß vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83 - BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 243; BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 15.03.1977 - 5 StR 105/77

    Abgrenzung von Diebstahl und Raub bei Kraftentfaltung zum Zweck der Wegnahme -

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - 5 StR 165/88
    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen die Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (BGH Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77 - und Beschluß vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83 - BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 243; BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 12.11.1985 - 1 StR 516/85

    Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - 5 StR 165/88
    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen die Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (BGH Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77 - und Beschluß vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83 - BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 243; BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - 5 StR 165/88
    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen die Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (BGH Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77 - und Beschluß vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83 - BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 243; BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    a) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89

    Geldbombe - § 249 StGB, "Gewalt" liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte

    Keine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB liege vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; BGH, Beschl. vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 543/92

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an

    Die allein durch das Überraschungsmoment, also Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme, insbesondere das überraschende Wegreißen eines Gegenstandes ohne besondere Kraftanwendung, stellt deshalb keinen Raub dar (BGHSt 18, 329, 330, 331; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 27.07.1999 - 4 StR 328/99

    Diebstahl; Wegnahme; Raub; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt;

    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen das Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 249 Rdn. 4 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

    Die Beschreibung des Tathergangs (UA S. 6), die sich darin erschöpft, daß der Angeklagte dem Zeugen H. die Lederjacke aus der Hand riß, als dieser sie gerade anziehen wollte, läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte dabei mit Gewalt einen Widerstand des Zeugen gebrochen hat oder ob er diesem die Lederjacke lediglich überraschend aus der Hand genommen hat, ohne daß der Zeuge sich der Wegnahme durch nachdrückliches Festhalten oder sonstigen Widerstand hat widersetzen können (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 27.08.1991 - 5 StR 297/91

    Anwendung von Gewalt in Form des Entreissens einer am Körper getragenen

    Trotz der Knappheit der Feststellungen kann angesichts dessen, daß die Frau die Herausgabe ihrer am Körper getragenen Handtasche trotz wiederholter Forderungen verweigerte, ausgeschlossen werden, daß der Mittäter dem Opfer die Tasche etwa unter bloßer Ausnutzung des Überraschungseffektes entriß, was eine Anwendung von Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB nicht begründen würde (BGH NStZ 1986, 218; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2, 4).
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 568/88

    Vorliegen des Raubmerkmals "Gewalt gegen eine Person" bei überraschendem aus der

    Diebstahl ist dagegen anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild der Tat nicht durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wird, der Täter also in erster Linie durch List und Schnelligkeit zum Ziel kommt, weil er nur die zum Tragen der Tasche erforderliche Kraft zu überwinden braucht (vgl. BGH NStZ 1986, 218; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1 und 2).
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